Paragraphen in 4 StR 302/17
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 302/17 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:121017B4STR302.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte durch die möglicherweise zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Strafe aus der Vorverurteilung beschwert ist.
Der Teilfreispruch des Angeklagten hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sämtliche dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe für erwiesen erachtet, sie konkurrenzrechtlich indes als eine materiell-rechtliche Tat gewertet. Bei dieser Konstellation ist für einen Teilfreispruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202 mwN). Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415/03, in NStZ 2004, 554 nicht abgedruckt; vom 11. November 2015 – 5 StR 437/15 Rn. 2).
Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Bender Quentin
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