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2 StR 245/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 245/18 BESCHLUSS vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 werden verworfen mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten B. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.340,81 € und gegen den Angeklagten N. in Höhe von 7.505,90 € jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2 Den Angeklagten N. hat es wegen – gemeinsam mit dem Angeklagten B. begangenen – Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Den nicht revidierenden Angeklagten U. hat es des – gemeinsam mit dem Angeklagten B. begangenen – Diebstahls schuldig gesprochen und unter Einbeziehung eines früheren jugendrichterlichen Urteils die Entscheidung über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegenüber dem Angeklagten B. hat das Landgericht die Einziehung von 18.340,81 € und gegenüber dem Angeklagten N. von 7.505,90 € angeordnet und – lediglich in den Urteilsgründen – ausgeführt, dass beide Angeklagte hinsichtlich des letztgenannten Betrages als Gesamtschuldner haften.

Der Angeklagte B. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte N. erhebt lediglich die Sachrüge. Die Rechtsmittel führen zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen:

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte B. insgesamt sechs vollendete Einbruchdiebstähle unter Beteiligung des Mitangeklagten N. (Fälle B.3 und 4), des Mitangeklagten U. (Fall B.7) sowie – möglicherweise (Fälle B.1, 3, 6 und 7) bzw. sicher (Fälle B.2, 3 und 4) unter Beteiligung weiterer, namentlich bekannter (Fall B.3) bzw. unbekannter (Fälle B.1, 2, 3, 4, 6 und 7) Mittäter. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatten.

b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, NStZ-RR 2018, 240 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 und vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401) hat der Senat die anteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle ausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert. 11 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Zeng Appl Schmidt Krehl

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Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 354 StPO
1 316 EGStGB
1 73 StGB
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1 473 StPO

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