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V ZB 112/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 112/16 BESCHLUSS vom 2. März 2017 in der Zwangsversteigerungssache ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB112.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt für die Gerichtskosten 115.440 € und für die anwaltliche Vertretung des Schuldners 190.000 €.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Schuldners an und setzte den Verkehrswert auf 190.000 € fest. In dem Versteigerungstermin vom 17. Mai 2016 blieben die Beteiligten zu 3 und 4 Meistbietende mit einem Gebot von 115.440 €. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Vollstreckungsgericht den Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, die im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt worden ist, die Rechtspflegerin habe parteilich, nämlich ausschließlich im Interesse der betreibenden Gläubigerin agiert, hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und beantragt, den Zuschlag zu versagen.

II.

Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil ein Zuschlagsversagungsgrund insbesondere nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht gegeben sei. Die Rüge des Schuldners, die Rechtspflegerin sei bei der Durchführung des Versteigerungstermins parteilich gewesen, bleibe ohne Erfolg. Der Schuldner habe die Rechtspflegerin nicht vor der Verkündung der Zuschlagsentscheidung als befangen abgelehnt. Seine im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, die Rechtspflegerin habe den Beteiligten zu 3 und 4 den Hinweis erteilt, das Meistgebot müsse um 20 € erhöht werden, damit sie den Zuschlag erteilen könne, habe er nicht glaubhaft gemacht; der pauschale Verweis auf Zeugenaussagen der im Saal anwesenden Personen sei unzureichend.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Ein nach § 100 Abs. 1 u. 3 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund liegt nicht vor.

1. Der Zuschlag darf nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, MDR 2008, 111).

Hiervon geht auch das Beschwerdegericht aus, stellt aber zugleich fest, dass der Schuldner ein solches Ablehnungsgesuch vor Erteilung des Zuschlags nicht angebracht hat, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden hätte. Diese Feststellung greift die Rechtsbeschwerde nicht an.

2. Die von dem Beschwerdegericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob erstmals mit der Zuschlagsbeschwerde vorgebrachte Gründe für die Befangenheit des Rechtspflegers (§ 10 Satz 1 RpflG i.V.m. § 44 ZPO) zur Versagung des Zuschlags nach § 100 Abs. 1 u. 3, § 83 Nr. 6 ZVG führen können, wenn sie bereits vor dem Zuschlag bekannt waren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine auf die etwaige Befangenheit der Rechtspflegerin gestützte Versagung des Zuschlags kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Schuldner das Verhalten, welches ihre Befangenheit begründen soll, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 44 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde setzt sich mit dieser selbständig tragenden Erwägung des Beschwerdegerichts nicht auseinander. Der Schuldner vertritt vielmehr die Ansicht, die Verfahrensakten belegten das von ihm gerügte Verhalten der Rechtspflegerin. Mit dieser pauschalen Bezugnahme auf die Verfahrensakten ohne Angabe einer konkreten Aktenstelle wird ein Rechtsfehler des Beschwerdegerichts nicht aufgezeigt (vgl. § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie lässt insbesondere nicht erkennen, dass das Beschwerdegericht Angebote des Schuldners zur Glaubhaftmachung der Befangenheit übergangen oder die Anforderungen des § 44 Abs. 2 ZPO an eine solche Glaubhaftmachung überspannt hätte. Das gerügte Verhalten der Rechtspflegerin, das diese im Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich in Abrede gestellt hat, wird auch nicht durch das Protokoll des Versteigerungstermins dokumentiert (vgl. § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Eine Verletzung der nach § 100 Abs. 3 ZVG im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgründe nach § 83 Nr. 6 u. 7 ZVG liegt nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts auch im Übrigen nicht vor.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 mwN). Der Gegenstandwert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem Meistgebot entspricht. Der Wert der anwaltlichen Vertretung des Schuldners richtet sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Verkehrswert des Grundstücks.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 17.05.2016 - 400 K 355/14 LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.07.2016 - 16 T 193/16 -

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