Paragraphen in IV ZR 320/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 320/17 BESCHLUSS vom 11. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:110718BIVZR320.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat das Testergebnis der Augenärztin sei offenkundig unzutreffend beziehungsweise verfälscht - kommt es hierauf auf der Grundlage der Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich an.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 205.200 €
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Dr. Brockmöller Dr. Götz
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1 | 103 | GG |
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1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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