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17 W (pat) 1/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/14 Verkündet am 8. Oktober 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 38 238.0-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 14. August 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„Verfahren zur inhaltsbezogenen Notifikation von elektronischen Nachrichten“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2013 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle führt zur Begründung aus, dass der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, wobei nur die technischen Merkmale bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen seien.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 – 12 und 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 3,

jeweils vom Anmeldetag, Beschreibung Seiten 1 – 5 vom 22. 05.2015; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 – 11 vom 29.09.2015; gemäß Hilfsantrag 1a mit Patentansprüchen 1 – 11 vom 29.09.2015; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 – 11 vom 29.09.2015; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 – 11 vom 29.09.2015; gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 – 11 vom 29.09.2015; gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1 – 11 vom 29.09.2015; gemäß Hilfsantrag 6 mit Patentansprüchen 1 – 12 vom 29.09.2015; wobei für jeden Hilfsantrag Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag gelten sollen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hauptantrags, hier mit einer Gliederung versehen, lautet:

1. (A) Ein Verfahren zur inhaltsbezogenen Notifikation von elektronischen Nachrichten in Form von elektronisch speicherbaren Bildern, Sprache und/oder Text,

(a) mit einem ersten Schritt, bei dem das Empfangssystem für elektronische Nachrichten, die Nachricht analysiert, wobei bei einer Sprachnachricht erst die Sprachnachricht über ein Spracherkennungssystem in Text umgesetzt wird,

(b) mit einem weiteren Schritt, bei dem anhand des Inhalts und des Absenders der elektronischen Nachricht auf der Basis einer Schlagwortanalyse eine elektronisch darstellbare Zusammenfassung bestimmt wird, die eine vorgegebene Größe nicht überschreitet,

(c) mit einem weiteren Schritt, bei dem die elektronisch darstellbare Zusammenfassung dem Benutzer bereitgestellt wird.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1, hier mit einer Gliederung versehen, lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):

1. (B) Ein Verfahren zur inhaltsbezogenen Notifikation von eingetroffenen elektronischen Sprachnachrichten, wobei die Notifikation in Form von elektronisch speicherbarem Text erfolgt,

(a1) mit einem ersten Schritt, bei dem ein Empfangssystem für elektronische Nachrichten, die Sprachnachricht analysiert und die Sprachnachricht über ein Spracherkennungssystem im Text umsetzt,

(b1) mit einem weiteren Schritt, bei dem anhand eines Inhalts und eines Absenders der elektronischen Nachricht auf der Basis einer Schlagwortanalyse eine elektronisch darstellbare Zusammenfassung bestimmt wird, die eine vorgegebene Größe nicht überschreitet,

(c) mit einem weiteren Schritt, bei dem die elektronisch darstellbare Zusammenfassung dem Benutzer bereitgestellt wird;

(d1) wobei ein Sicherheitswert der umgesetzten Sprachnachricht in die Zusammenfassung einfließt, der die Zuverlässigkeit der Umsetzung der Sprachnachricht repräsentiert.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1a, hier mit einer Gliederung versehen, lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):

1. (B) Ein Verfahren zur inhaltsbezogenen Notifikation von eingetroffenen elektronischen Sprachnachrichten, wobei die Notifikation in Form von elektronisch speicherbarem Text erfolgt,

(a1) mit einem ersten Schritt, bei dem ein Empfangssystem für elektronische Nachrichten, die Sprachnachricht analysiert, und die Sprachnachricht über ein Spracherkennungssystem in Text umsetzt,

(b1) mit einem weiteren Schritt, bei dem anhand eines Inhalts und eines Absenders der elektronischen Nachricht auf der Basis einer Schlagwortanalyse eine elektronisch darstellbare Zusammenfassung bestimmt wird, die eine vorgegebene Größe nicht überschreitet,

(c1a) mit einem weiteren Schritt, bei dem ein Sicherheitswert der umgesetzten Sprachnachricht‚ der die Zuverlässigkeit der Umsetzung der Sprachnachricht repräsentiert, in die Zusammenfassung einfließt, (c) mit einem weiteren Schritt, bei dem die elektronisch darstellbare Zusammenfassung dem Benutzer bereitgestellt wird, (d1a) wenn der Sicherheitswert ausreichend ist, um die Zuverlässigkeit der Lesbarkeit sicherzustellen.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2, hier mit einer Gliederung versehen, lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):

1. (B) Ein Verfahren zur inhaltsbezogenen Notifikation von eingetroffenen elektronischen Sprachnachrichten, wobei die Notifikation in Form von elektronisch speicherbarem Text erfolgt,

(a1) mit einem ersten Schritt, bei dem ein Empfangssystem für elektronische Nachrichten, die Sprachnachricht analysiert, und die Sprachnachricht über ein Spracherkennungssystem in Text umsetzt,

(b1) mit einem weiteren Schritt, bei dem anhand eines Inhalts und eines Absenders der elektronischen Nachricht auf der Basis einer Schlagwortanalyse eine elektronisch darstellbare Zusammenfassung bestimmt wird, die eine vorgegebene Größe nicht überschreitet,

(c) mit einem weiteren Schritt, bei dem die elektronisch darstellbare Zusammenfassung dem Benutzer bereitgestellt wird;

(d2) wobei in die Zusammenfassung der Sprachnachricht Emotionen zusammengefasst und übermittelt werden, wobei die Emotion anhand der gewählten Wörter, des Tonfalls, der Geschwindigkeit und der Lautstärke bestimmt wird.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3, hier mit einer Gliederung versehen, lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):

1. (C) Ein Verfahren zur inhaltsbezogenen Notifikation von eingetroffenen elektronischen Sprachnachrichten, wobei die Notifikation in Form von elektronisch speicherbaren Bildern und Text erfolgt,

(a1) mit einem ersten Schritt, bei dem ein Empfangssystem für elektronische Nachrichten, die Sprachnachricht analysiert, und die Sprachnachricht über ein Spracherkennungssystem in Text umsetzt,

(b1) mit einem weiteren Schritt, bei dem anhand eines Inhalts und eines Absenders der elektronischen Nachricht auf der Basis einer Schlagwortanalyse eine elektronisch darstellbare Zusammenfassung bestimmt wird, die eine vorgegebene Größe nicht überschreitet,

(c) mit einem weiteren Schritt, bei dem die elektronisch darstellbare Zusammenfassung dem Benutzer bereitgestellt wird;

(d3) wobei die Zusammenfassung digitale Bildbestandteile umfasst, die als Ersatz für die Schlagworte übermittelt werden.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4, hier mit einer Gliederung versehen, lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen; eine offensichtliche Fehlerkorrektur in Merkmal (D) ist kursiv eingefügt):

1. (D)

Ein Verfahren zur inhaltsbezogenen Notifikation von eingetroffenen elektronischen Sprachnachrichten, wobei die Notifikation in Form von elektronisch speicherbaren Bildern, Sprache und/oder Text erfolgt,

(a1) mit einem ersten Schritt, bei dem ein Empfangssystem für elektronische Nachrichten, die Sprachnachricht analysiert, und die Sprachnachricht über ein Spracherkennungssystem in Text umsetzt,

(b1) mit einem weiteren Schritt, bei dem anhand eines Inhalts und eines Absenders der elektronischen Nachricht auf der Basis einer Schlagwortanalyse eine elektronisch darstellbare Zusammenfassung bestimmt wird, die eine vorgegebene Größe nicht überschreitet,

(c) mit einem weiteren Schritt, bei dem die elektronisch darstellbare Zusammenfassung dem Benutzer bereitgestellt wird;

(d4) wobei die Zusammenfassung textliche oder bildbeschreibende Bestandteile als Bildinformationen umfasst, die als Ersatz für die Schlagworte übermittelt werden.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5, hier mit einer Gliederung versehen, lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen; eine offensichtliche Fehlerkorrektur in Merkmal (E) ist kursiv eingefügt):

1. (E) Ein Verfahren zur inhaltsbezogenen Notifikation von auf einem Voice-Mailbox-System eingetroffenen elektronischen Sprachnachrichten, wobei die Notifikation in Form von elektronisch speicherbarem Text erfolgt,

(a5) mit einem ersten Schritt, bei dem das Empfangssystem für elektronische Nachrichten, die Nachricht analysiert indem die Sprachnachricht über ein Spracherkennungssystem in Text umgesetzt wird,

(b5) mit einem weiteren Schritt, bei dem anhand eines Inhalts und eines Absenders der elektronischen Nachricht auf der Basis einer Schlagwortanalyse eine elektronisch darstellbare Zusammenfassung bestimmt wird, die eine vorgegebene Größe einer SMS nicht überschreitet, (c5) mit einem weiteren Schritt, bei dem die elektronisch darstellbare Zusammenfassung dem Benutzer als SMS bereitgestellt wird.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6, hier mit einer Gliederung versehen, lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):

1. (B) Ein Verfahren zur inhaltsbezogenen Notifikation von eingetroffenen elektronischen Sprachnachrichten, wobei die Notifikation in Form von elektronisch speicherbarem Text erfolgt,

(a6) mit einem ersten Schritt, bei dem ein Empfangssystem für elektronische Nachrichten, die Sprachnachricht analysiert indem die Sprachnachricht über ein Spracherkennungssystem in Text umgesetzt wird,

(b5) mit einem weiteren Schritt, bei dem anhand eines Inhalts und eines Absenders der elektronischen Nachricht auf der Basis einer Schlagwortanalyse eine elektronisch darstellbare Zusammenfassung bestimmt wird, die eine vorgegebene Größe einer SMS nicht überschreitet,

(c5) mit einem weiteren Schritt, bei dem die elektronisch darstellbare Zusammenfassung dem Benutzer als SMS bereitgestellt wird;

(d6) wobei in der Zusammenfassung anhand des gesprochenen Texts der Name des Absenders aus der Sprachnachricht herauskristallisiert wird und in der Zusammenfassung übermittelt wird.

Zu den übrigen Ansprüchen wird auf die Akte verwiesen.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren bereitzustellen, das es dem Benutzer ermöglicht, effizient, Kosten und Zeit sparend Nachrichten abzurufen, wobei die Netzlast möglichst reduziert wird (Offenlegungsschrift Absatz [0005]). Ein weiteres Ziel der Anmeldung ist es, dass beim Eintreffen einer digitalen Sprachnachricht, die auf einem Anrufbeantworter abgelegt wird, wie z. B. einer Mobilfunksprachbox, eine Kurznachricht per SMS gesendet wird, die den wesentlichen Inhalt der Sprachnachricht wiedergibt. (siehe Schreiben vom 23. September 2013, Seite 2).

Im Verfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1: US 2003/0028604 A1, D2: US 2002/0069048 A1, D3: STREICHER, Martin: Project of the Month – POPFile; In: Linux Magazine,

May 2003, S. 1-7. http://Iinux-mag.com/cgi-bin/printer.pl?issue=2003-05& article=potm, D4: SALTON, Gerard: Automatic Text Processing, Addison-Wesley 1989, ISBN: 0-201-12227-8, Kapitel 9: Automatic Indexing, S. 275-312, D5: SEBASTIANI, Fabrizio: Machine Learning in Automated Text Categorization. ACM Computing Surveys (CSUR), 2002, Vol. 34(1), März 2002: 1-47. doi: 10.1145/505282.505283, D6: DE 199 56 023 A1, D7: WO 2003/015079 A1 (entspricht DE 602 10 295 T2).

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das beanspruchte Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu ist (§ 3 PatG) und die Verfahren des Patentanspruchs 1 nach einem der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Bereitstellung von elektronischen Nachrichten.

Gemäß der Anmeldung seien aus dem Stand der Technik Verfahren bekannt, die eine Benachrichtigung („Notifikation“) in Form einer Text-SMS über eine in einem Voicemailbox-System eintreffende Nachricht ermöglichen. Nachteilig bei diesen Verfahren sei es, dass der Empfänger einer Text-SMS nicht erkennen könne, ob die Nachricht eine für ihn interessante Information enthalte oder ob das Abhören zu einem ungünstigen Zeitpunkt nur zusätzlichen Aufwand bedeute. Weiter seien Spracherkennungssysteme bekannt, die das Steuern von Geräten aber auch die direkte Eingabe von Texten auf einem Computer erlauben. Diese Systeme würden in Verbindung mit dem Voicemail-System eine Verarbeitung der Nachricht durch die Spracherkennung ermöglichen. Der Nachteil dieser Systeme bestünde darin, dass diese nicht berücksichtigten, wie eine Vielzahl von elektronischen Nachrichten dem Benutzer bereitgestellt werden könnten (Offenlegungsschrift Absätze [0002]-[0004]).

Zur Überwindung dieser Nachteile wird ein mehrstufiges Verfahren vorgeschlagen. Die Nachrichten liegen auf einem Server als Textnachricht, als E-Mail, oder als Sprachnachricht vor. Im Falle einer Sprachnachricht wird diese in einen elektronischen Text umgewandelt und ein Sicherheitswert, der die Güte der Umwandlung festlegt, wird hinzugefügt. Die nunmehr in Form eines elektronischen Textes vor- liegenden Nachrichten werden einer Analyse unterzogen. Dabei wird eine Zusammenfassung generiert, die auf vorgegebenen Schlagwörtern basiert. Die Zusammenfassung kann entsprechend einer Größenvorgabe (bspw. 160 Zeichen bei einer SMS) begrenzt werden. Ebenso ist es möglich Bilder für die Zusammenfassung zu verwenden. Weiterhin können in der Zusammenfassung die Absenderadresse oder die Telefonnummer des Absenders, eine Bewertung der Nachricht oder eine Stimmung des Absenders (aggressiv, freundlich usw.) übermittelt werden. Die Zusammenfassung wird an den Benutzer übermittelt und informiert ihn in kurzer, anhand der Schlagwörter auf das Wesentliche reduzierter Form über die für ihn eingegangenen Nachrichten.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein derartiges Verfahren zu verbessern, sieht der Senat einen Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Hochschulabschluss an, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Benachrichtigungs-Systemen der Telekommunikationstechnik und der Programmierung entsprechender Server verfügt.

2. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und die jeweiligen Verfahren der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1. Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschrift D1 an. Darüber hinaus ist für die Betrachtung der Merkmale, die spezielle Eigenschaften einer Sprachanalyseeinrichtung betreffen, die Druckschrift D7 von Bedeutung.

Aus D1 ist ein Verfahren bzw. ein System für die Bearbeitung und Weiterleitung von Nachrichten zu entnehmen. Dabei wird eine eingehende Nachricht (z. B. E-Mail, Fax, Sprache) auf einem Server gespeichert, wobei beim Vorliegen einer Sprachnachricht eine Umwandlung in Text erfolgt. Die Nachricht wird vollständig oder als Zusammenfassung an ein weiteres Gerät übermittelt. Ebenso kann eine Mitteilung erfolgen, die nur den Eingang einer Nachricht anzeigt.

In D7 ist eine Sprachanalyseeinrichtung gezeigt. Die Sprachanalyse ermöglicht u. a. die Ermittlung der Qualität der vorhandenen Audio-Datei, sowie die Erkennung einer Emotion aus einer Sprachaufzeichnung.

2.2. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.

Aus D1 (Abstract und Anspruch 13) ist ein Verfahren zur Verarbeitung von elektronischen Nachrichten zu entnehmen. Die eingehenden Nachrichten liegen als Text, Sprache, Fax oder Video (Bild) vor und werden bei Bedarf von dem System für die Ausgabe in Text bzw. Sprache umgewandelt (Fig. 1, Absatz [0036]). Schließlich erfolgt eine Benachrichtigung / Anzeige (Notifikation) der vorliegenden oder der umgewandelten Nachricht (Absätze [0037], [0038], [0051], [0054]-[0060]) auf einem (mobilen) elektronischen Gerät. Damit ist ein Verfahren gemäß Merkmal (A) zu entnehmen. Weiter ist die Analyse einer empfangenen Nachricht (Absätze [0036], [0044]), sowie bei einer Sprachnachricht deren Umsetzung in eine Textnachricht vor der Analyse (Absätze [0036], [0038], [0054]-[0060]), gezeigt (Merkmal (a)). Die Erstellung einer Zusammenfassung anhand benutzerspezifischer Einstellungen, die den Inhalt aber auch den Absender umfassen, mit Hilfe von vorgegebenen oder frei wählbaren Schlagwörtern / Keywords (Absätze [0017], [0042]-[0045]) und deren Anpassung bzw. Kürzung (Absatz [0032] „tailored“, Absatz [0048] „the first 100 characters of the summary“) in Abhängigkeit der Geräteeigenschaften oder der Benutzervorgaben, ist ebenso erläutert (Merkmal (b)). Schließlich ist auch das Weiterleiten der Zusammenfassung an ein elektronisches Gerät des Benutzers (Absätze [0037], [0038], [0045], [0051]) beschrieben (Merkmal (c)).

Damit sind sämtliche Verfahrensschritte des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aus der Druckschrift D1 zu entnehmen.

2.3. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In D1 ist erläutert, dass es sich bei den eingetroffenen Nachrichten um Sprachnachrichten handelt und die Benachrichtigung in Form von speicherbarem Text weitergeleitet wird, wobei hierfür die Sprachnachricht analysiert und in Text umgesetzt wird (Fig. 1, Absätze [0036], [0043], [0054]-[0060]). Weiter ist gezeigt, dass die Zusammenfassung auf Basis des Inhalts und eines Absenders erzeugt wird (insbesondere Absätze [0045], [0046]). Damit sind die Änderungen in den Merkmalen (B), (a1) und (b1) aus der Druckschrift zu entnehmen. Bezüglich der unveränderten Elemente dieser Merkmale und des Merkmals (c) wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen.

Gemäß dem neu aufgenommenen Merkmal (d1) fließt ein Sicherheitswert in die Zusammenfassung ein, der die Zuverlässigkeit der Umsetzung der Sprachnachricht repräsentiert.

Diesbezüglich wendete der Vertreter der Anmelderin ein, dass aus dem Stand der Technik kein Sicherheitswert zu entnehmen sei, der die Güte der Umsetzung der Sprachnachricht wiedergebe. Infolgedessen wäre auch nicht zu entnehmen, dass ein Sicherheitswert in die Zusammenfassung aufgenommen wird.

Entgegen den Ausführungen des Vertreters ist in D7 die Bestimmung eines Sicherheitswertes (S. 7 Z. 27-29) gezeigt. Dieser Wert wird z. B. anhand der Qualität der ursprünglichen Audiodatei ermittelt und gibt die Zuverlässigkeit der folgenden Verarbeitung bzw. der Erkennung von Elementen der Audiodatei an. Weiter ist erläutert, dass die erkannten Elemente in Textform weitergegeben werden (S. 16 Z. 19-23) und das Verfahren auch für die Verbesserung der Spracherkennung (S. 18 Z. 20-26) eingesetzt werden kann. Somit ist zu entnehmen, dass als Nebenprodukt der Sprachanalyse ein Sicherheitswert generiert wird (Merkmal (d1) - teilweise).

Weiterhin zeigt D1, dass in die übermittelte Zusammenfassung nicht nur der Inhalt der ursprünglichen Nachricht einfließt, sondern der Benutzer die Möglichkeit erhält anzugeben welche weiteren Informationen angezeigt werden. Hierzu erstellt der Benutzer eine Auswahl an Informationen/Feldern die mit der Zusammenfassung gesendet werden (Absätze [0046]-[0048]). Diese zusätzlichen Vorgaben umfassen Felder, deren Inhalte aus der Nachricht generiert werden (Absendername), vom System bereitgestellt werden (Zeit), oder Werte, die für die Generierung der Zusammenfassung (Anzahl der Zeichen) verwendet werden.

In Kenntnis dieser Eigenschaften liegt es für den Fachmann nahe, einen so grundlegenden Wert, wie den Sicherheitswert, der letztlich die Qualität der Umsetzung der Sprache in Text widerspiegelt, gemeinsam mit der Zusammenfassung zu übermitteln (Merkmal (d1) - restlicher Teil).

Für den Fachmann ergeben sich damit alle Merkmale des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 1, ausgehend von dem aus der D1 und dem aus der D7 bekannten Stand der Technik, in naheliegender Weise.

2.4. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird im Folgenden nur das neu aufgenommene Merkmal (d1a) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Gemäß diesem Merkmal wird die Zusammenfassung bereitgestellt, wenn der Sicherheitswert ausreichend ist, um die Zuverlässigkeit der Lesbarkeit sicherzustellen.

Diesbezüglich wendete der Vertreter der Anmelderin ein, dass aus dem Stand der Technik eine Auswahlentscheidung zur Bereitstellung, in Abhängigkeit von einem Sicherheitswert nicht zu entnehmen sei.

Wie bereits zu Hilfsantrag 1 ausgeführt ist wird bei dem in D1 gezeigten Verfahren die eingegangene Sprachnachricht einer Vor-Filterung unterzogen, anschließend in Text umgesetzt und einer weiteren Nach-Filterung unterzogen (Absätze [0038][0041]). Dabei wird untersucht, wie dringend bzw. wichtig die Nachricht ist und ob basierend auf der Dringlichkeit eine Weiterleitung der Zusammenfassung notwendig ist oder nicht (Absatz [0041]). Unter Berücksichtigung der Lehre der D1, wonach nur Nachrichten mit einem relevanten Informationsgehalt (Absätze [0038][0041]), übermittelt werden, liegt es für den Fachmann nahe, den als Nebenprodukt der Sprachanalyse entstehenden Sicherheitswert (s. o. zu Hilfsantrag 1) als Filter für die Auswahlentscheidung zu verwenden.

Für den Fachmann ergeben sich damit alle Merkmale des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 1a in naheliegender Weise.

2.5. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird im Folgenden nur das neu aufgenommene Merkmal (d2) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

In diesem Merkmal ist beansprucht, dass in der Zusammenfassung der Sprachnachricht Emotionen zusammengefasst und übermittelt werden, wobei die Emotion anhand der gewählten Wörter, des Tonfalls, der Geschwindigkeit und der Lautstärke bestimmt wird.

Aus D1 ist die Analyse einer Sprachnachricht, deren Übersetzung in Textform und das Auswählen von Elementen aus der Sprachnachricht bzw. aus dem Text, die in eine Zusammenfassung übernommen werden, und somit eine Sprachanalyseeinrichtung, bekannt (Fig. 1, Absätze [0036], [0045]-[0048]). Die detaillierten Eigenschaften einer Sprachanalyseeinrichtung gehen aus D7 hervor. In dieser Druckschrift ist u. a. gezeigt, wie aus einzelnen Wörtern, aus dem Tonfall, aus der Sprechgeschwindigkeit und aus der Lautstärke einer Sprachaufzeichnung eine Emotion abgeleitet wird (S. 6 Z. 1-15, S. 10 Z. 5-16, S. 11 Z. 20-24). Insoweit stellt das Erkennen oder Feststellen einer Emotion des Sprechers gewissermaßen ein weiteres Nebenprodukt der Spracherkennung dar. Wenn diese Information aber ohne besonderes Zutun verfügbar ist, drängt es sich, auf diese mit einer bzw. in einer Zusammenfassung zu übertragen, wie es in D1 (Absätze [0046]-[0048]) grundsätzlich gezeigt ist (Merkmal (d2)).

Für den Fachmann ergeben sich damit auch alle Merkmale des geltenden Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 2 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2.6. Ebenso beruht das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Auch hier wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur das neu aufgenommene Merkmal (d3), sowie die Ergänzung in Merkmal (C) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

In diesen Merkmalen ist beansprucht, dass die Zusammenfassung digitale Bildbestandteile umfasst, die als Ersatz für die Schlagworte übermittelt werden, und dass die Notifikation in Form von speicherbaren Bildern und Text erfolgt.

Die D1 zeigt die Verwendung von verschiedensten Medientypen für unterschiedliche Endgeräte (Absatz [0053]). Weiterhin ist die Anzeige von Bilddateien auf einem entsprechenden Gerät bekannt (Absatz [0010]). Schließlich wird beschrie- ben, dass die Geräte, für welche die Zusammenfassung bzw. die Benachrichtigung erstellt wird, u. a. einen Pager, ein Mobiltelefon oder ein PDA umfassen können (Absatz [0001]). Die Definition der Schlagworte in einem Benutzerprofil, welche als Ersatz für Begriffe in dem Text verwendet werden, ist ebenso gezeigt wie das Anpassen des Benutzerprofils an die Eigenschaften des Empfangsgeräts (Absatz [0031], [0032], [0042]-[0045]). Vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung von Pager-Nachrichten hin zu SMS-Nachrichten und weiter zu MMSNachrichten liegt es im Bereich des fachmännischen Handelns, sich bei der Übermittlung nicht nur auf Textdatenformate zu beschränken und somit für die Notifikation auch Bilder und Text zu verwenden.

Somit ergeben sich für den Fachmann auch alle Merkmale des geltenden Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 3 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2.7. Auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden nur das neu aufgenommene Merkmal (d4) und die Ergänzungen in Merkmal (D) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Gemäß diesen Merkmalen ist beansprucht, dass die Zusammenfassung Bildinformationen umfasst, die als Ersatz für die Schlagworte übermittelt werden. Die Bildinformationen setzen sich aus Textbestandteilen oder aus bildbeschreibenden Bestandteilen zusammen. In gleicher Weise umfasst die Notifikation Bilder, Sprache und/oder Text.

Aus D1 ist die Übermittlung einer Zusammenfassung, die auf Schlagworten basiert, gezeigt, wobei die übermittelten Textbestandteile und damit auch die Schlagwörter aus Zeichen (Absatz [0046] „characters“) bestehen. Ebenso ist die Verwendung von verschiedensten Medientypen für unterschiedliche Endgeräte

(Absatz [0053]) angegeben, wobei auch Bilddateien auf einem entsprechenden Gerät (Absatz [0010] „tiff“) angezeigt werden. Schließlich wird beschrieben, dass die Geräte, für welche die Zusammenfassung bzw. die Benachrichtigung erstellt wird, u. a. einen Pager, ein Mobiltelefon oder ein PDA umfassen können (Absatz [0001]). Die Definition der Schlagworte in einem Benutzerprofil, welche als Ersatz für Begriffe in dem Text verwendet werden, ist ebenso gezeigt wie das Anpassen des Benutzerprofils an die Eigenschaften des Empfangsgeräts (Absatz [0031], [0032], [0042]-[0045]). Auch hier liegt es im Bereich des fachmännischen Handelns, sich nicht nur auf Textdatenformate zu beschränken und somit für die Notifikation auch Bilder und Text zu verwenden. Damit ist auch die Übermittlung von Bildinformationen aus der Druckschrift zu entnehmen.

Somit ergeben sich für den Fachmann auch alle Merkmale des geltenden Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 4 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2.8. Auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch enthält die Ergänzung nach der ein Voice-Mailbox-System verwendet wird und die Analyse der Nachricht erfolgt indem die Sprachnachricht in Text umgesetzt wird (Merkmale (E) und (a5)). Weiter ist durch die Angabe der Größe einer SMS und der Bereitstellung als SMS eine Einschränkung aufgenommen (Merkmale (b5) und (c5)).

Die Verwendung eines Multimedia-Messaging-Systems ist bereits in D1 (Abstract, Absatz [0036] und Anspruch 1) gezeigt. Das gezeigte System ermöglicht die Bearbeitung, Speicherung und das Abrufen von Nachrichten, die in den unterschiedlichsten Formaten und insbesondere auch in einem Sprachformat vorliegen (Absätze [0037]-[0041], Fig. 1). Damit umfasst das System auch ein Voice-MailboxSystem (vgl. die Ausführungen zum Hauptanspruch nach Hauptantrag).

Ausgehend von D1, in der die Verwendung verschiedener Endgeräte wie Pager, Mobiltelefon, PDA usw. (Absatz [0002]) gezeigt ist und der Tatsache, dass bereits vor dem Anmeldetag das Senden einer Kurznachricht in Form einer SMS für Mobiltelefone allgemein üblich war, hätte der Fachmann im Falle der Weiterleitung einer Notifikation auf ein Mobiltelefon als Mittel für die Benachrichtigung ganz selbstverständlich die in diesem Umfeld vertraute SMS eingesetzt. Da dem Fachmann die Übertragungsformate (bspw. SMS, MMS usw.) bekannt sind, ist für die Berücksichtigung der Länge von 160 Zeichen (gemäß der SMS-Spezifikation) kein erfinderisches Zutun notwendig, um zur Lösung gemäß den Merkmalen (b5) und (c5)) zu gelangen.

Zu den weiteren Teilen der Merkmale dieses Anspruchs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Somit ergeben sich für den Fachmann auch alle Merkmale des geltenden Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 5 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2.9. Auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dieser Anspruch unterscheidet sich nur durch die Merkmale (a6) und (d6) von dem vorherigen, wobei sich das Merkmal (a6) nur durch eine geänderte Formulierung von Merkmal (a5) unterscheidet. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird deshalb nur Merkmal (d6) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Gemäß dem neuen Merkmal (d6) wird in der Zusammenfassung anhand des gesprochenen Texts der Name des Absenders der Sprachnachricht herauskristallisiert und in der Zusammenfassung übermittelt.

Hierzu ist aus D1 zu entnehmen, dass in der Zusammenfassung einer Sprachnachricht, die in Textform vorliegt, die Selektion von bestimmten Daten wie bspw. des Sendernamens erfolgt und übertragen wird (Absatz [0045]). Damit ist Merkmal (d6) aus der D1 zu entnehmen.

Somit ergeben sich für den Fachmann auch alle Merkmale des geltenden Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 6 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

3. Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 1a und 2 bis 6 sind auch die weiteren Ansprüche aller Anträge nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Fa

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Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 PatG
1 4 PatG

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