Paragraphen in IX ZA 37/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 37/14 BESCHLUSS vom 11. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 11. Februar 2015 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 27. Januar 2015 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Auch die nunmehrigen Darlegungen genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2), obwohl die Beklagte spätestens nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des Senats über diese unterrichtet war.
Die Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.04.2014 - 318 C 243/13 LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2014 - 321 S 67/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen