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4 StR 410/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 410/20 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:281021B4STR410.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2021 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 19. August 2021 das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. April 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung geändert und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner als „Aufklärungsrüge“ bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2021, in der er vorträgt, dass wegen langer Verfahrensdauer nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eine „Anpassung des Strafausspruchs bei der Dauer der erkannten Strafe“ hätte erfolgen müssen.

1. Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht mitteilt, wann er erstmals von der möglichen Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 3 StR 595/19 Rn. 2 mwN).

2. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten und seiner Verteidigung unberücksichtigt gelassen oder übergangen. Die aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls ‒ einschließlich der umfangreichen Revisionsbegründungen mit zahlreichen Beanstandungen ‒ nicht vorliegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Bielefeld, LG, 29.04.2020 ‒ 676 Js 231/16 10 KLs 5/20

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