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4 StR 551/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 551/14 BESCHLUSS vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15. Juli 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und des Betruges in vier Fällen sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, des Betruges in drei Fällen, des versuchten Betruges in zwei Fällen und des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 13. August 2010 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, Betruges in drei Fällen, versuchten Betruges in zwei Fällen und Vortäuschens einer Straftat zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und einen Bußgeldbescheid aufgehoben. Hiergegen richtet sich die auf die Sachund Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1.1. der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand. Jedoch ist der Angeklagte in diesem Fall des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig.

Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist, dass also in Fällen der vorliegenden Art der als gefährliches Werkzeug eingesetzte Pkw die Körperverletzung unmittelbar verursacht hat (vgl. zuletzt Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14 mwN). Daran fehlt es hier.

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Da die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung auch insofern das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend um. Eines Hinweises hierzu bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 265 Rn. 9, 48 mwN).

Auch wenn die Änderung des Schuldspruchs den vom Landgericht zutreffend der Strafzumessung in diesem Fall zugrunde gelegten Strafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB nicht berührt, ermäßigt der Senat – um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen – die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von zwei Jahren auf ein Jahr und sechs Monate, mithin auf die in den Fällen II.5.1., 6.1. und 7.1. allein wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 – 2 StR 518/13; vom 5. Juni 2013 – 4 StR 77/13).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe(n) sowie die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB werden davon nicht berührt. Angesichts der Summe der Einzelstrafen, der einbezogenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und der Vielzahl der Fälle kann der Senat ausschließen, dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung anders ausgefallen wären.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2014 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), wobei dahinstehen kann, ob die jedenfalls unbegründeten ersten drei Verfahrensrügen auch unzulässig sind, weil die Gutachten des sachverständigen Zeugen und die verlesenen Atteste nicht vorgelegt wurden.

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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