Paragraphen in VIII ZB 28/20
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 28/20 BESCHLUSS vom 26. Mai 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:260520BVIIIZB28.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 1. Zivilkammer - vom 4. März 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Die vom Kläger persönlich am 16. März 2020 eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN). Eine Nachholung kommt nicht in Betracht, da die einmonatige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den am 7. März 2020 zugestellten angefochtenen Beschluss des Landgerichts Kassel am 7. April 2020 abgelaufen ist.
-32 Beschwerdewert: 2.500 €
Dr. Milger Dr. Schmidt Dr. Fetzer Wiegand Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 06.01.2020 - 424 C 2015/18 LG Kassel, Entscheidung vom 04.03.2020 - 1 S 15/20 -
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