23 W (pat) 14/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend das Patent 10 2005 049 975 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner, des Richters Dr. Friedrich, der Richterin Dr. Hoppe sowie des Richters Dr. Zebisch beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patentund Markenamts vom 21. September 2010 wird aufgehoben.
2. Das Patent Nr. 10 2005 049 975 wird widerrufen.
Gründe I.
Auf die am 17. Oktober 2005 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte Patent 10 2005 049 975 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Komponententräger mit einem Leiterbahngebilde“ unter Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften (Nummerierung aus dem Einspruchsbeschluss)
D1 DE 89 12 914 U1 D6 DE 103 39 945 A1 D7 DE 101 39 356 A1 D8 DE 100 50 591 A1 D9 Norm DIN 1544 1975-08-00. Flachzeug aus Stahl, Kaltgewalztes Band aus Stahl, Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen D10 Norm DIN 1616 1984-10-00. Weißblech und Feinstblech in Tafeln, Sorten, Maße und zulässige Abweichungen D11 Norm DIN 1624 1987-06-00. Flacherzeugnisse aus Stahl, Kaltgewalztes Band in Walzbreiten bis 650 mm aus weichen unlegierten Stählen, Technische Lieferbedingungen erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 27. November 2008.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin und Einsprechende II mit Schriftsatz vom 25. Februar 2009, beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Februar 2009 über Fax eingegangen, fristgemäß Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 1 bis 5 PatG), insbesondere wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschrift D1, zu widerrufen. Sie stützt ihren Einspruch neben den von der Prüfungsstelle berücksichtigten Druckschriften auch auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D3 DE 203 07 111 U1 D4 DE 44 05 919 A1.
Die Patentinhaberin hat zudem in ihren Einspruchserwiderungen vom 30. Juni 2009 und 6. September 2010 als Beleg für die Patentfähigkeit des Komponententrägers nach dem erteilten Anspruch 1 die Druckschrift D5 DE 103 44 121 A1 in das Verfahren eingeführt.
Nach Prüfung des als zulässig angesehenen Einspruchs der Einsprechenden sowie eines weiteren Einspruchs der B… GmbH & Co. KG hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom
21. September 2010, in deren Verlauf die Patentinhaberin das Patent in der erteilten Fassung und mit den in der Anhörung überreichten Unterlagen gemäß dem damaligen Hilfsantrag 1 verteidigt hat, das Streitpatent gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 hat die Einsprechende II Beschwerde gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents eingelegt, wobei ihr der angefochtene Beschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden war. Nachdem der Beschluss der Einsprechenden II dann am 24. Oktober 2011 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 22. November 2011, beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax eingegangen am 23. November 2011, auf die bereits eingelegte Beschwerde verwiesen und diese aufrechterhalten.
In der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2011 hat die Einsprechende II und alleinige Beschwerdeführerin auf neuen Stand der Technik gemäß den Druckschriften D12 WO 2005/074026 A2 D13 US 3 632 487 und hingewiesen und ausgeführt, dass der Komponententräger gemäß Anspruch 1 des in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents dem Fachmann sowohl durch die Druckschrift D1 i.V.m. seinem Fachwissen als auch durch die Druckschriften D1 und D13 bzw. D12 und D13 nahegelegt werde. Zudem sei der geltende Anspruch 1 unklar und gebe keine nacharbeitbare Lehre.
Die Einsprechende II beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Patentabteilung 34 vom 21. September 2010 aufzuheben und das Patent 10 2005 049 975 zu widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Patentinhaberin hat sich zur Beschwerde der Einsprechenden II nicht geäußert und auch keine Beschwerde oder Anschlussbeschwerde eingelegt. Folglich begehrt sie die Aufrechterhaltung des Streitpatents nach dem in der Anhörung vom 21. September 2010 überreichten Hilfsantrag. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie ebenfalls nicht beantragt, so dass sie sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Komponententräger (1), nämlich Schlossgehäuse eines Kraftfahrzeugtürverschlusses, aufweisend wenigstens ein Basiselement (2) und wenigstens ein Leiterbahngebilde (3), dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Leiterbahngebilde (3) Weißblech (7) umfasst, dass das Weißblech (7) ein kalt gewalztes Stahlblech mit einer Dicke (9) von bis zu 0,5 mm umfasst und dass auf das kalt gewalzte Stahlblech beidseitig eine weiß schimmernde Zinnschicht von mindestens 5 µm elektrolytisch aufgebracht ist.“
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig.
Der Zulässigkeit der bereits mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 erhobenen Beschwerde steht nicht entgegen, dass diese schon vor der Zustellung des in der Anhörung nach § 47 Abs. 1 S. 2 PatG verkündeten Beschlusses erhoben worden ist. Ein Rechtsmittel kann nämlich nach Erlass einer Entscheidung noch vor deren Zustellung und damit vor Beginn der Rechtsmittelfrist eingelegt werden (vgl. BPatG 10 W (pat) 19/09; Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rd. 117; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 73 Rd. 36). Ein nach § 47 Abs. 1 S. 2 PatG verkündeter Beschluss wird bereits mit seiner Verkündung existent und wirksam (vgl. BGH NJWRR 2004, 1574, 1575; Busse/Schäfers, PatG, 7. Aufl., § 47 Rd. 56; Benkhard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 47 Rd. 27), so dass schon zu diesem Zeitpunkt eine gem. § 73 Abs. 1 PatG beschwerdefähige Entscheidung vorliegt.
Die Beschwerde erweist sich auch als begründet, denn sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Streitpatents, da der Komponententräger nach Anspruch 1 des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents gegenüber der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns i.V.m. seinem durch die Druckschriften D12 und D13 belegten Fachwissen beruht.
Dieser Fachmann ist hier in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin als ein mit der Entwicklung von Komponententrägern für KFZSchlossgehäuse betrauter berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren, der über Kenntnisse auf dem Gebiet der Herstellung von Leiterbahngebilden und deren Korrosionsschutz verfügt.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH GRUR 1972, 592, Leitsatz 2 - Sortiergerät).
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch der Einsprechenden II ist zulässig, weil ein Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der fehlenden Neuheit bzw. erfinderischen Tätigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1) angegeben ist und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zum Stand der Technik nach der Druckschrift D1 hergestellt wird, um die fehlende Neuheit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - Epoxidation).
2. Das Streitpatent betrifft in seiner beschränkt aufrechterhaltenen Fassung gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1 einen Komponententräger in Gestalt eines Schlossgehäuses eines Kraftfahrzeugtürverschlusses, das wenigstens ein Basiselement und ein Leiterbahngebilde aufweist. Das Leiterbahngebilde dient dabei insbesondere der Verbindung von elektrisch ansteuerbaren Bauelementen. Üblicherweise sind derartige Komponententräger ein Bestandteil elektrischer Schaltungsanordnungen, wie sie in zahlreichen elektrischen Geräten Verwendung finden. Gerade bei in Kraftfahrzeugen eingebauten Schaltungsanordnungen, beispielsweise in Schließvorrichtungen für eine Seitentür, eine Heckklappe, eine Motorhaube oder dergleichen, müssen hohe Anforderungen hinsichtlich der Kompaktheit und der Dauerbelastbarkeit erfüllt werden, insbesondere wegen der auftretenden Umgebungsbedingungen, wie zum Beispiel extreme Außentemperaturen und/oder Luftfeuchtigkeit, starke Schwankungen von Außentemperatur und/oder Luftfeuchtigkeit, in der Umgebungsluft befindliche Schmutzpartikel oder auch starke mechanische Vibrationen bzw. Stoßbeanspruchung. Das Leiterbahngebilde dient dabei regelmäßig zur Herstellung elektrischer Verbindungen, die beispielsweise zur Ansteuerung bzw. zum Betreiben von elektrischen Bauteilen erforderlich sind. Bekannt ist es, ein solches Leiterbahngebilde aus Draht oder Blechformteilen herzustellen, wobei derzeit regelmäßig auf Messing und/oder Bronze zurückgegriffen wird. Weiterhin wird auch elektrisch leitfähiger Kunststoff eingesetzt. Gemäß den weiteren Ausführungen im Streitpatent betrifft die Druckschrift D7 (DE 101 39 356 A1) ein Schlossgehäuse mit eingelassenen Leiterbahnen, bei dem der Feuchtigkeitsschutz und die einwandfreie Kontaktierung im Vordergrund stehen. Im Hinblick auf die Leiterbahn wird hier davon ausgegangen, dass eine Metallfolie zum Einsatz gelangt. In der Druckschrift D8 (DE 100 50 591 A1) wird zudem eine flexible Leiterbahn als Ersatz für Teile eines Kabelbaumes in einem Automobil vorgeschlagen. Diese flexible Leiterbahn wird nach Art eines Folienleiters (FFC) aufgebaut, wobei eine mikrostrukturierte elektrische Leiterbahn (z.B. aus Kupfer) zwischen zwei Kunststoff-Folien eingebracht wird und der Verbund ohne Haft- bzw. Fügevermittler (wie Klebstoffe) auskommt. Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D6 (DE 103 39 945 A1) einen Verdrahtungsträger und einen elektrischen Verteilerkasten für z.B. eine elektrische Steuervorrichtung für ein Fahrzeug, wobei zur Verbesserung der Schweißbarkeit und der Kontaktstabilität die elektrischen Kontakte mit einem Busstab aus Metall (wie Eisen, Stahl oder Kupfer) ausgeführt sind, die eine Zinnplattierung aufweisen. Schließlich betrifft die Druckschrift D1 (DE 89 12 914 U1) eine Leiteranordnung aus gestanzten Leiterbahnen, wobei die gestanzten Leiter aus verzinktem oder vernickeltem Eisenblech und die geprägten Leiter aus (scherfähigem) Kupfer bestehen. Diese Leiteranordnung wird zudem in einem Heißprägeverfahren auf einen aus thermoplastischem Kunststoff bestehenden Leiterträger aufgebracht. Jedoch können diese Anordnungen teilweise den Umgebungsbedingungen nicht genügen, sind teilweise nur mit beachtlichem Kostenaufwand herstellbar und/oder können teilweise keine dauerhafte elektrische Verbindung von Bauteilen im Bereich des Türschlosses bzw. einer Kraftfahrzeugtür gewährleisten, vgl. Abs. [0001] bis [0008] der Streitpatentschrift DE 10 2005 049 975 B4.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, die mit den Ausführungen des Stands der Technik auftretenden technischen Probleme zumindest teilweise zu mindern und insbesondere eine kostengünstigere und robustere sowie effektivere Ausgestaltung eines solchen Komponententrägers anzugeben, vgl. Abs. [0009] der Streitpatentschrift.
Diese Aufgabe wird durch den Komponententräger des Anspruchs 1 gelöst.
Dabei ist gemäß den Ausführungen in Abs. [0011] und [0023] des Streitpatents die Formulierung „Komponententräger (1), nämlich Schlossgehäuse eines Kraftfahrzeugtürverschlusses“ in Anspruch 1 so zu verstehen, dass der Komponententräger (1) Teil eines Kraftfahrzeugtürschlosses ist. Für den Komponententräger des Streitpatents ist demnach wesentlich, dass er als Teil eines Schlossgehäuses eines Kraftfahrzeugtürverschlusses neben wenigstens einem Basiselement ein Leiterbahngebilde aufweist, das wenigstens ein kalt gewalztes Stahlblech mit einer Dicke von bis zu 0,5 mm umfasst, auf dem beidseitig eine weiß schimmernde Zinnschicht von mindestens 5 µm elektrolytisch aufgebracht ist. Das Basiselement dient insbesondere der Fixierung bzw. Aufnahme des Leiterbahngebildes und ist bevorzugt aus einem Kunststoff hergestellt. Durch die Zinnschicht wird auch ein Korrosionsschutz bewirkt, so dass das Leiterbahngebilde eine lange Lebensdauer auch bei hoher Luftfeuchtigkeit aufweist. Weiterhin ist in dem Fall, dass es sich bei dem Leiterbahngebilde um ein Stanzteil handelt, dieses leicht herzustellen. Zudem weist es eine gewisse Formsteifigkeit bzw. Robustheit auf, vgl. Abs. [0011] bis [0014] der Streitpatentschrift.
3. Auf die Frage der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche kommt es ebenso wie auf die der Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents und der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 nicht an, denn der Komponententräger des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten Fachmanns, vgl. BGH GRUR 1991, 120-121, II.1. – Elastische Bandage.
Druckschrift D1 offenbart mit den Worten des geltenden Anspruchs 1 einen Komponententräger (vgl. die in Fig. 4 dargestellte Anordnung), aufweisend wenigstens ein Basiselement (Leiterträger 20 aus thermoplastischem Kunststoff, vgl. S. 5, erster Abs. u. Fig. 4) und wenigstens ein Leiterbahngebilde (Leiterbahnen 10, vgl. S. 5, erster Abs. u. Fig. 4).
Wie zudem in den letzten vier Absätzen von Seite 2 der Druckschrift D1 erläutert, sind die dort beschriebenen Leiteranordnungen aufgrund ihrer rationellen Herstellbarkeit im Stanzverfahren in verschiedensten elektrischen Geräten vorteilhaft einsetzbar, so dass die Verwendung solcher Anordnungen im Schlossgehäuse eines Kraftfahrzeugtürverschlusses lediglich deren bestimmungsgemäßem Gebrauch entspricht.
Dem Fachmann wird somit durch Druckschrift D1 ein Komponententräger mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 nahegelegt.
Gemäß dem vierten Absatz von Beschreibungsseite 3 der Druckschrift D1 eignet sich für die gestanzten Leiter verzinntes Eisenblech, wobei nach den Ausführungen auf Seite 2, zweiter Absatz, auch Stahlblech üblich ist. Da zudem das Verzinnen neben der Verbesserung der Lötbarkeit auch dem Korrosionsschutz dient, wird der Fachmann unter dem Begriff verzinntes Eisen- bzw. Stahlblech ein insbesondere beidseitig verzinntes Eisen- bzw. Stahlblech, also „Weißblech“ verstehen. Folglich werden dem Fachmann durch Druckschrift D1 auch die kennzeichnenden Merkmale des geltenden Anspruchs 1 nahegelegt, wonach das wenigstens eine Leiterbahngebilde Weißblech umfasst, wobei das Weißblech ein Stahlblech umfasst auf das beidseitig eine Zinnschicht aufgebracht ist.
Die verbleibenden kennzeichnenden Merkmale des geltenden Anspruchs 1 bezüglich der Dicke von Stahlblech bzw. Zinnschicht von bis zu 0,5 mm bzw. mindestens 5 µm sowie hinsichtlich des Kaltwalzens des Stahlblechs und des elektrolytischen Aufbringens und weißen Schimmerns der Zinnschicht können gegenüber der Lehre von Druckschrift D1 keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns begründen. Denn wie durch Druckschrift D13 (US 3 632 487), vgl. deren Abstract, belegt, ist das Kaltwalzen von Stahlblechen und das elektrolytische Aufbringen von Zinnschichten ein Standardprozess bei der Herstellung verzinnter Stahlbleche, d.h. von Weißblech, wobei sich das weiße Schimmern als Folge der aufgebrachten dünnen Zinnschicht automatisch ergibt, was auch bereits im Begriff „Weißblech“ zum Ausdruck kommt. Da zudem der Fachmann die Dicke von Stahlblech und Zinnschicht entsprechend den geforderten Stabilitäts- und Korrosionsbeständigkeitskriterien sowie Produktionskosten auswählt und die entsprechenden im Kennzeichen des Anspruchs 1 genannten Dicken gängige Werte darstellen, vgl. bspw. die Druckschriften D13, Spalte 1, Zeilen 31 und 32 sowie D12 (WO 2005/074026 A2), Anspruch 1 und S. 8, Z. 26-35, ergibt sich der Komponententräger des Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1 i.V.m. seinem durch die Druckschriften D12 und D13 belegten Fachwissen.
Der Komponententräger des Anspruchs 1 beruht somit auf keiner erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns
4. Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die rückbezogenen Unteransprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II.
5. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Hoppe Dr. Zebisch Hu