Paragraphen in IX ZA 30/16
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 574 | ZPO |
| 1 | 114 | ZPO |
| 1 | 238 | ZPO |
| 1 | 542 | ZPO |
| 1 | 567 | ZPO |
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| 1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 30/16 BESCHLUSS vom 12. Januar 2017 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2017:120117BIXZA30.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 12. Januar 2017 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2016 zurückgewiesen, seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller die Löschung von Grundbucheintragungen erreichen wollte, zurückgewiesen.
II.
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht eröffnet. Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daher ist auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde unanfechtbar, weil auf die Anfechtung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung diejenigen Vorschriften anzuwenden sind, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten, § 238 Abs. 2 ZPO. Die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht anfechtbar, § 567 Abs. 1 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.06.2016 - 3 O 4392/16 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 6 W 1427/16 -
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| 2 | 574 | ZPO |
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| 1 | 567 | ZPO |
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| 1 | 114 | ZPO |
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