Paragraphen in 4 StR 164/25
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2 | 55 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 164/25 BESCHLUSS vom 2. Juli 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR164.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juli 2025 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. September 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Urteil weist zwar bei der nachträglichen (gespaltenen) Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) für den Angeklagten B. einen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer angenommene Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. November 2023 besteht nicht, denn bereits dem – nach Begehung der darin abgeurteilten Tat – ergangenen Strafbefehl desselben Gerichts vom 23. Mai 2023 kommt eine Zäsurwirkung zu. Diese ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Angeklagte die Geldstrafe inzwischen vollständig bezahlt hat. Denn die Zahlung erfolgte erst am 7. Dezember 2023 und damit nach Erlass des Urteils vom 24. November 2023. Damit haben sich beide Erkenntnisse gesamtstrafenfähig gegenübergestanden. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung bleibt auch weiterhin möglich, weil noch nicht beide Strafen vollstreckt sind und die inzwischen erfolgte Erledigung der einen Strafe aus dem Strafbefehl vom
23. Mai 2023 unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 191/25 Rn. 3 mwN; Urteil vom 17. Mai 2017 – 2 StR 342/16 Rn. 21 mwN; Beschluss vom 15. September 2010 – 5 StR 325/10 Rn. 1). Demnach bestand die Gesamtstrafenlage fort mit der Folge einer zeitlich früheren Zäsur.
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt jedoch die nachträglich gebildete Gesamtstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe unberührt. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen des wöchentlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln im Zeitraum zwischen Januar 2023 und Anfang Dezember 2023 48 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verhängt. Bei zutreffender Zäsursetzung (23. Mai 2023) wären demnach bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe mit der noch nicht erledigten Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil vom 24. November 2023 lediglich 20 anstelle von – wie geschehen – 47 Einzelstrafen einzubeziehen gewesen. Es ist jedoch auszuschließen, dass das Landgericht bei Zusammenführung von insgesamt 21 Einzelstrafen und unveränderter Einsatzstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe als fünf Monate Freiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Soweit der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften die Verwerfung der Revisionen beider Angeklagter mit der Maßgabe beantragt hat, dass die von der Strafkammer jeweils ausgesprochene Aufrechterhaltung der Maßregel der Besserung und Sicherung (Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis) aus früheren Verurteilungen zu entfallen habe, besteht für diese Ergänzung kein Anlass. Denn die Sperrfristen endeten nach den Feststellungen erst nach Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt waren die Fahrerlaubnissperren aber noch nicht gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 2 StR 264/09 Rn. 3; Beschluss vom 19. September 2000 – 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654, 3655).
Der Senat ist – ungeachtet der weiter gehenden Anträge – nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – auszusprechen. Da die (aufrechterhaltenen) Sperrfristen inzwischen abgelaufen sind, wirkt sich die getroffene zur beantragten Entscheidung für die Angeklagten gleich aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 5 StR 27/10; MüKo-StPO/Knauer/ Kudlich, 2. Aufl., § 349 Rn. 65).
Quentin RiBGH Dr. Maatsch ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Tschakert Gödicke Marks Vorinstanz: Landgericht Bochum, 25.09.2024 ‒ II-9 KLs 47 Js 117/23-18/24
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