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V ZB 29/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 29/13 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. Februar 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 25. November 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Hansestadt Lüneburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist ukrainischer Staatsangehöriger. Nach einer Abschiebung in die Ukraine am 2. März 2000 reiste er vor dem 25. November 2012 erneut nach Deutschland ein, ohne über den erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2012 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von acht Wochen angeordnet. Mit Schreiben vom 26. November drohte die beteiligte Behörde dem Betroffenen die Abschiebung an. Am 13. Dezember 2012 wurde er abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hätten vorgelegen.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haft hätte nicht angeordnet werden dürfen, da der Haftantrag nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprach.

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (st. Rspr., siehe näher Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Vollstreckungsvoraussetzungen darlegen, zu denen auch die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG gehört; fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durchgesetzt werden (Senat, Beschluss vom 27. September 2012 - V ZB 31/12, InfAuslR 2013, 38).

2. Dem genügte der Haftantrag nicht. Die beteiligte Behörde hat darin nicht dargelegt, dass die Abschiebung angedroht worden ist oder dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) vorgelegen haben. Das Fehlen entsprechender Ausführungen im Haftantrag ist nicht etwa deshalb unschädlich, weil das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft an den für die Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung geltenden Maßstäben gemessen hat, die eine Rückkehrentscheidung nicht voraussetzen. Beantragt die beteiligte Behörde - wie hier - Abschiebungshaft, ist sie selbst dann an die damit einhergehenden strengeren Verfahrenserfordernisse gebunden, wenn eine Zurückschiebung möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 13. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027 Rn. 9). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Voraussetzungen des § 57 AufenthG für eine Zurückschiebung des Betroffenen, der sich nach den Angaben der beteiligten Behörde im Haftantrag vor seiner Festnahme vermutlich bereits über ein halbes Jahr in Deutschland aufgehalten hat, hier nicht vorlagen.

3. Der Mangel der Antragsbegründung ist nicht für die Zukunft geheilt worden. Selbst wenn die Behörde den Haftantrag nachträglich ergänzt haben sollte, wofür aus den Gerichtsakten nichts ersichtlich ist, hätte der Betroffene Gelegenheit erhalten müssen, in einer erneuten persönlichen Anhörung hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 f. Rn. 25; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 14). Entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde lässt der Umstand, dass der Betroffene in seiner Beschwerde zum Landgericht den Mangel der Antragsbegründung nicht gerügt hatte, das Erfordernis einer Anhörung zu einer nachträglichen Ergänzung des Haftantrags nicht entfallen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Hansestadt Lüneburg zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 25.11.2012 - 101 XIV 187 B LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.02.2013 - 4 T 7/13 -

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Häufigkeit Paragraph
2 57 AufenthG
2 59 AufenthG
2 417 FamFG
2 128 KostO
1 62 AufenthG
1 5 EMRK
1 81 FamFG
1 83 FamFG
1 430 FamFG
1 30 KostO

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