Paragraphen in 4 StR 485/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
1 | 73 | StGB |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
2 | 421 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 485/20 BESCHLUSS vom 3. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:030321B4STR485.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. Juni 2020 wird a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese den Betrag von 8.900 Euro übersteigt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.900 Euro, in dieser Höhe als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten L. und in Höhe von 8.000 Euro in weiterer Gesamtschuld mit dem Angeklagten R. , angeordnet ist; bb) im Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer „Freiheitsstrafe“ von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.900 Euro angeordnet, wobei er in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten L.
und in Höhe von 15.000 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten R. haftet. Seine Revision führt nach einer Beschränkung der Einziehung zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung und einer Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer den Betrag von 8.900 Euro übersteigenden Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen und die Einziehungsentscheidung entsprechend abgeändert.
Andernfalls hätte im Fall II. 1. d) der Urteilsgründe (Wohnungseinbruchdiebstahl) über die den Betrag von 8.000 Euro (entwendetes Bargeld) übersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Rücksicht auf § 73e Abs. 1 StGB neu verhandelt werden müssen. Denn ausweislich der Urteilsgründe gelangte ein Teil der nicht aus Bargeld bestehenden Diebesbeute an die Geschädigten zurück, sodass deren hierauf bezogener Ersatzanspruch gegen den Angeklagten – in einer den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu entnehmenden Höhe – teilweise erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 2 StR 546/19 Rn. 2).
Der weitere Einziehungsbetrag von 900 Euro stammt aus der Tat II. 1. j) (Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung) und wurde von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmt.
2. Der Strafausspruch war dahingehend klarzustellen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Rommel Quentin Bartel RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Vorinstanz: Hagen, LG, 29.06.2020 ‒ 600 Js 654/19 46 KLs 31/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
1 | 73 | StGB |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
2 | 421 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen