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XI ZR 130/12

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 130/12 BESCHLUSS vom 26. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Matthias, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Durch die Annahme der Zuständigkeit des 5. Zivilsenats ist kein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegeben.

Nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm für das Jahr 2000 war der 31. Zivilsenat u.a. zuständig für

1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus Bankgeschäften mit Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist …

Der 5. Zivilsenat war u.a. zuständig für

1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Sachenrecht, insbesondere aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten, soweit sie nicht dem 22. oder 27. Zivilsenat zugewiesen sind. Als Ansprüche aus dem Sachenrecht gelten auch …

c) die bestehende dingliche Rechte betreffenden Ansprüche aus dem dem Recht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis …

Anders als die Beschwerde meint, bezieht sich die Formulierung in Ziffer 1.c) des Geschäftsverteilungsplans für den 5. Zivilsenat nicht auf hier nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Ansprüche aus bestehenden dinglichen Rechten. Solche dingliche Rechte betreffenden Ansprüche sind bereits im ersten Satz der Ziffer 1.) erfasst. Außerdem macht die einleitende Formulierung zum zweiten Satz "als Ansprüche aus dem Sachenrecht gelten auch" deutlich, dass es im Folgenden gerade nicht um dingliche, sondern um andere Ansprüche geht, die den dinglichen aus Gründen der Zuständigkeitszuweisung lediglich gleich gestellt sein sollen. Der Passus "aus dem dem Recht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis" in Ziffer 1.c) ergibt deshalb nur einen Sinn, wenn man die Vorschrift dahin interpretiert, dass eine Zuständigkeit des 5. Zivilsenats bei Bestehen eines dinglichen Rechts auch für Ansprüche aus dem dieser dinglichen Belastung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis begründet sein soll. Legt man diese Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes zugrunde, war der 5. Zivilsenat des OLG Hamm für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus realkreditmäßig besicherten Immobilienanlagen und damit auch für den vorliegenden Fall zuständig, bei dem das Darlehen u.a. durch eine Grundschuld gesichert wurde. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, hat der 5. Zivilsenat des OLG Hamm danach seine Zuständigkeit jedenfalls nicht mit unvertretbaren Gründen bejaht. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt deshalb unabhängig davon, wie man den Geschäftsverteilungsplan auslegt, nicht vor.

Im Übrigen lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, dass sich aus dem vorprozessualen und prozessualen Vortrag der Klägerin deren Kenntnis von den ihren Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 2002 ergibt, Rechtsfehler nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 175.475,37 €.

Wiechers Pamp Joeres Menges Matthias Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 06.09.2000 - 3 O 244/00 OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2006 - 5 U 292/00 -

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