Paragraphen in 6 StR 520/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 520/22 BESCHLUSS vom 25. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:250123B6STR520.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. September 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht aus den verhängten 17 Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr eine nicht nachvollziehbar niedrige Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten gebildet hat.
Sander von Schmettau Feilcke Arnoldi Tiemann Vorinstanz: Landgericht Stade, 21.09.2022 - 201 KLs 151 Js 26368/21 (3/22)
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