XI ZB 8/21
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 8/21 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:061021BXIZB8.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 2, die H.
GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2021 (13 Kap 22/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 8/21) durch die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 11. Juni 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 6. Juli 2021 eingegangen.
II.
Da die Musterbeklagten zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und
§ 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 2, die H.
GmbH & Co. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Soweit die Musterbeklagte zu 2 im Rubrum des Musterentscheids als "H.
GmbH, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltung H. GmbH, […]" bezeichnet worden ist, handelt es sich - worauf schon die Angabe der Vertreterin hindeutet - um ein offensichtliches Schreibversehen. In der Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister ist die Musterbeklagte zu 2 als "H.
GmbH & Co. KG" aufgeführt. Die Musterbeklagte zu 1 bleibt als weitere Rechtsbeschwerdeführerin am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41).
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2019 - 325 OH 16/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2021 - 13 Kap 22/19 -