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4 StR 173/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 173/15 BESCHLUSS vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

c) hinsichtlich der Feststellung, dass der Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.150 € Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen und d) soweit eine Entscheidung über eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen wegen Betruges in zwei Fällen sowie versuchten Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen eines weiteren versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; ferner hat es festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 1.150 € Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen. Hiergegen richtet sich die auf die Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt wurde.

Hinsichtlich dieser zum Nachteil von Versicherungen begangenen Taten stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte über seinen Rechtsanwalt überhöhte Forderungen gegenüber den Versicherungen geltend gemacht habe. Zur nicht eingetretenen Vollendung teilt es lediglich mit: „Zu einer Schadensregulierung kam es später nicht“ (UA S. 9 und 10).

Allein aufgrund dieser Feststellung ist dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob sich der Angeklagte in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe tatsächlich wegen versuchten Betruges strafbar gemacht hat. Denn auch die Ausführungen in der Beweis- sowie der rechtlichen Würdigung befassen sich nicht mit der Frage, aus welchem Grund es nicht zur Vollendung der Taten gekommen ist. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass infolge freiwilligen Rücktritts die Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges entfallen ist.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15 [Rn. 15] mwN).

Hierfür bestand angesichts der bereits in den Jahren 2009 und 2010 begangenen Taten schon deshalb Anlass, weil die Strafkammer im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafen selbst ausführt, dass zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sei, „dass die Taten sämtlich schon länger zurückliegen, ohne dass dem Angeklagten hinsichtlich der Verfahrensverzögerung ein Verschulden zur Last fiele“ (UA S. 16).

3. Schließlich hat auch die ersichtlich gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffene Feststellung, dass der Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.150 € Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen, keinen Bestand.

Denn die Strafkammer hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass bei dieser Entscheidung auch § 73c StGB zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 mwN).

4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betruges im Fall II. 3. der Entscheidungsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge, die die Strafkammer aus den Einzelstrafen für die ersten drei Taten und die in dem früheren Urteil verhängten Einzelstrafen gebildet hat. Die für die Taten II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben; sie sind rechtsfehlerfrei zugemessen, insbesondere sind die länger zurückliegenden Tatzeiten in ausreichender Weise berücksichtigt.

5. Im Übrigen weist das Urteil aus dem vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 20. Mai 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen sein wird, dass der Angeklagte seit den abgeurteilten Taten – also dem Jahr 2011 – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 2 StR 136/11, NStZ-RR 2012, 170, 171).

Ferner werden zu einer nach Einlegung der Revision eingetretenen Verfahrensverzögerung die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 20. Mai 2015 zu beachten sein.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

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