12 W (pat) 25/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 008 337.6 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Gründe I
Am 23. Juni 2015 wurde ein von Herrn T… unterschriebener Antrag auf Erteilung eines Patents betreffend einer „Kondensationsvorrichtung zur Entfeuchtung der Raumluft und Reduzierung der Schimmelbildung in Aufenthaltsräumen und sonstigen Räumen“ per Telefax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In diesem Antrag ist als Anmelder Herr T1… angegeben. Herr T… ist lediglich als Zustellungsbevollmächtigter und als Miterfinder, nicht aber als Anmelder oder Vertreter des Anmelders aufgeführt. Auch die T… und Herr T1… als Erfinder Herrn T… unterschrieben.
Erfinderbenennung, in der Herr angegeben sind, wurde nur von Mit Schreiben vom 24. September 2015 hat die Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts darauf hingewiesen, dass die eingereichte Patentanmeldung formal nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Der Antrag auf Erteilung eines Patents müsse vom Anmelder (Herrn T1…) eigenhändig unterschrieben sein. Gleiches gelte für die Erfinderbenennung. Wenn der Anmelder nicht allein der Erfinder sei, sei in der Erfinderbenennung auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an den Anmelder gelangt sei. Außerdem müssten die Zusammenfassung, die Beschreibung und die Patentansprüche auf getrennten Blättern eingereicht werden. Die Patentverordnung und das Merkblatt für Patentanmelder wurden mit übersandt.
Mit Schreiben vom 9. März 2016 wurde nochmals an die Erledigung dieses Bescheids vom 24. September 2015 erinnert und darauf hingewiesen, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist mit einer Entscheidung zu rechnen sei, die auf Zurückweisung des Antrags lauten könne.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 wurde in Sachen des T1… die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs. 3 Patentgesetz aus den Gründen des Bescheids vom 24. September 2015 zurückgewiesen. Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung und die Möglichkeit der Weiterbehandlung nach § 123 PatG wurde hingewiesen. Außerdem sind nach der Rechtsmittelbelehrung auch die Zahlungshinweise aufgeführt.
Der Beschluss wurde mittels Einschreiben durch Übergabe zugestellt und am 2. Juni 2016 versandt.
Am 6. Juli 2016 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt in Sachen des T1… betreffend die Patentanmeldung 10 2015 008 337 ein von Herrn T… unterschriebener Antrag auf Weiterbehandlung und hilfsweise erklärte Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ein. In dem Beschwerdeschriftsatz vom 6. Juli 2016 wurde mitgeteilt, dass der Beschluss erst am 6. Juni 2016 zugestellt worden sei und hierzu auch die Anlage 2 eingereicht, auf der ebenfalls der „6.6.2016“ als Datum für die Zustellung vermerkt war.
Die Beschwerdegebühr wurde am 7. Juli 2016 auf das Konto der Bundeskasse Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben.
Hinsichtlich des Weiterbehandlungsantrags hat die Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts am 18. August 2016 festgestellt, dass der Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Patentkostengesetz als zurückgenommen gilt.
Auf das Schreiben, dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden sei und deshalb festzustellen sein werde, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, macht Herr T… geltend, dass nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin beim Patentamt die Zustellung auch einen Tag später als der kalkulatorisch ermittelte Tag der Zustellung erfolgt sein könnte, er den Zustellungsumschlag wahrscheinlich aber nicht mehr habe. Falls tatsächlich die Zustellung am 6. Juni 2016 erfolgt sein sollte, so müsste seiner Ansicht nach die Frist am 7. Juli 2016 enden, da der 6. Juni 2016 nicht mitzähle. Außerdem sei die Zahlung mit Wertstellungsdatum 6. Juli 2016 erfolgt. Als Anlage ist ein Buchungsbeleg der V… Bank in N… beigelegt. Die Frist sei daher gewahrt.
II.
Die Beschwerde vom 6. Juni 2016 gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2016 gilt als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Der Beschwerdeführer hat die Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 73 PatG, § 3, § 6 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) versäumt.
Der angegriffene Beschluss wurde mittels Einschreiben durch Übergabe zugestellt. Da der Beschluss am 2. Juni 2016 versandt wurde, gilt der Beschluss gemäß § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. In dem Beschwerdeschriftsatz vom 6. Juli 2016 wurde mitgeteilt, dass der Beschluss erst am 6. Juni 2016 zugestellt wurde und hierzu auch die Anlage 2 eingereicht, auf der ebenfalls der „6.6.2016“ als Datum für die Zustellung vermerkt war. Der 6. Juni 2016 ist ein Tag später als der „kalkulatorisch errechnete“ Zustellungstag, was der 5. Juni 2016 gewesen wäre. Da in der Beschwerdeschrift als tatsächlicher Zustellungstag der 6. Juni 2016 angegeben wurde und dies auch durch die der Beschwerde beigefügte Anlage 2, auf dem dieses Datum ebenfalls zu ersehen war, gestützt wird, steht fest, dass der mit Übergabeeinschreiben zugestellte Beschluss am Montag, den 6. Juni 2016, zugestellt wurde.
Da der Beschluss am 6. Juni 2016 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist am 6. Juli 2016 ab. Die Berechnung von Fristen bestimmt sich nach § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. BGB. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Monaten bestimmte Frist im Falle des § 187 Abs. 1 BGB (wenn also wie hier für den Fristbeginn der Tag nicht mitzählt, an dem die Zustellung erfolgte) mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats der Frist, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in der das Ereignis (hier die Zustellung) fiel. Damit ist das Fristende am 6. Juli 2016.
Die Beschwerdegebühr wurde jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist, die am 6. Juli 2016 endete, entrichtet, sondern erst am 7. Juli 2016. Gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV gilt als Einzahlungstag bei Überweisung der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Bundeskasse Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird. Dies war auch aus den mit dem Zurückweisungsbeschluss übermittelten Zahlungshinweisen zu entnehmen. Entscheidend ist daher nicht der Tag, an dem die Beschwerdegebühr von dem Konto des Einzahlers abgebucht wurde, sondern der Tag, an dem der Betrag auf das Konto der Bundeskasse Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wurde, also der 7. Juli 2016.
Darauf, dass die Beschwerde voraussichtlich unzulässig wäre, weil sie lediglich hilfsweise, also bedingt erklärt wurde (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl. § 123a Rdnr. 26), kommt es nicht mehr an, weil die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Schlenk Krüger Me