Paragraphen in I ZB 120/14
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 542 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 120/14 BESCHLUSS vom 21. Mai 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main - 16. Zivilkammer - vom 25. März 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung unwirksam; denn eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN). Zum anderen findet gegen Beschlüsse in Verfahren der einstweiligen Verfügung - wie vorliegend - keine Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Büscher Koch Schaffert Löffler Kirchhoff Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2013 - 2-16 T 81/12 -
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1 | 114 | ZPO |
1 | 542 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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