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10 W (pat) 12/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 40 939.0-25 der Monier Roofing Components GmbH & Co. KG, 61440 Oberursel,

Anmelder und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl-Ing. Dr. Willi Schickedanz, Langener Straße 68, 63073 Offenbach,

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2009 wird aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Ansprüche 1 bis 8, eingegangen am 26. August 2009, - Beschreibung Seiten 1 bis 10, eingegangen am 17. September 2002, - Zeichnung, Figuren 1 bis 18, eingegangen am 17. September 2002.

Gründe I.

Die Erfindung ist am 2. September 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D hat mit Beschluss vom 16. Juli 2009 die Anmeldung zurückgewiesen, da der geltende Anspruch 1 unzulässig erweitert sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 26. August 2009 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

E1: EP 0 531 869 A2 E2: DE 200 10 299 U1 E3: GB 733 027 E4: DE 195 02 215 A1 E5: DE 197 00 873 A1 E6: WO 97/37 091 A1.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung für die In-Dach-Verbindung von wenigstens zwei plattenförmigen Bauteilen (39, 80) auf einem Schrägdach, mit einem Anschlussprofil (44), das zwei übereinander angeordnete und in entgegengesetzte Richtungen geöffnete U-förmige Profilteile (58, 59 bzw. 45, 52, 54) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass in dem quer zur Traufe-First-Richtung verlaufenden Anschlussprofil (44) seitliche Schlitze (88; zwischen 65 und 62) für die Aufnahme von in Traufe-First-Richtung verlaufenden Schwertern (74, 77) vorgesehen sind, wobei diese Schwerter (74, 77) eines (39) der beiden plattenförmigen Bauteile (39, 80) tragen.“

An den Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8 an.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in einem der U-förmigen Profilteil (45, 52, 54) ein Dichtungsprofil vorgesehen ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an dem U-förmigen Profilteile (45, 52, 54), in dem sich das Dichtungsprofil (55) befindet, ein rechteckiges Hohlprofil (45, 46, 47, 48) anschließt, das mit einem Loch (51) für die Durchführung einer Schraube oder dergleichen versehen ist.

4. Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 3, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden U-förmigen Profilteile (58, 59 bzw. 45, 52, 54) und das rechteckige Hohlprofil (45, 46, 47, 48) durch ein einheitliches Bauteil gebildet sind.

5. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnungsweite der U-förmigen Profilteile (46, 47, 58, 59; 45, 52, 54) mindestens der Dicke der plattenförmigen Bauteile (39, 40) entspricht.

6. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das eine U-förmige Profilteil (58, 59) firstseitig ausgerichtet und für die Aufnahme des Randbereichs eines ersten plattenförmigen Bauteils (40) vorgesehen ist, während das andere U-förmige Profilteil (45, 52, 54) traufseitig ausgerichtet und für die Aufnahme eines zweiten plattenförmigen Bauteils (39) vorgesehen ist.

7. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlussprofil zwei Laschen (63, 64) neben dem U-förmigen Profil (58, 59) aufweist, die zur Auflage eines plattenförmigen Bauteils (40) dienen.

8. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die seitlichen Schlitze (88) zwischen einem ersten Schenkel (52) und einer Absenkung (55, 66) vorgesehen sind.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine von Dachziegelgeometrien unabhängige, regensichere Dachintegration von fotovoltaischen Standard-Modulen ohne Einsatz einer vollflächigen Unterkonstruktion zu schaffen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Der Anspruch 1 setzt sich aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 und aus auf Seite 7, Zeilen 12 ff. sowie in Figur 13 widerspruchsfrei offenbarten Merkmalen zusammen. Die unzulässige Erweiterung ist mit der Eingabe einer neuen nun geltenden Anspruchsfassung beseitigt worden.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.

Der Fachmann ist hier ein Diplombauingenieur mit einigen Jahren Berufspraxis in der Planung und Fertigung von Dachelementen und deren Befestigung einschließlich der Befestigung von fotovoltaischen Elementen für Auf- und In-Dach-Konstruktionen.

Die im Erstbescheid als patenthindernd angesehene E1 (EP 0 531 869 A2) zeigt Montageklemmen zur Befestigung von plattenförmigen Körpern. Seitliche Schlitze im quer zur Traufe-First-Richtung verlaufenden Anschlussprofil für die Aufnahme von in Traufe-First-Richtung verlaufenden Schwertern, die eines der beiden plattenförmigen Bauteile tragen, sind in der E1 nicht offenbart. Die im Bescheid vom 19. Januar 2006 noch herangezogene E6 zeigt ebenfalls keine Schlitze im Anschlussprofil und auch keine Schwerter. Dies trifft auch auf die Gegenstände nach der E2 bis E5 zu. Somit können sowohl die E1 als auch die E2 bis E6 weder Hinweise noch Anregungen geben auf Schlitze im Anschlussprofil zur Aufnahme der zur Verbindung vorgesehenen Schwerter, die eines der beiden plattenförmigen Bauteile tragen.

Damit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar.

Lischke Eisenrauch Küest Richter Cl

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