• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 167/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 167/15 BESCHLUSS vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Das Landgericht hatte mit Urteil vom 30. November 1988 den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat der Senat die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zurückgewiesen sowie die Revision als unzulässig verworfen. 2 Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beanstandet der Angeklagte die Entscheidung vom 9. Juni 2015. Entgegen der Annahme des Senats habe er die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist unverschuldet versäumt. Außerdem sei er bei der Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages und der Verwerfung der Revision in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sich der Senat mit seinem sachlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.

Soweit der Antrag des Angeklagten als Gegenvorstellung auszulegen ist, bleibt er erfolglos. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss ausführlich dargelegt, warum eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Revision nicht gewährt werden kann. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Denn da die Rechtsbehelfe des Angeklagten unzulässig waren, brauchte sich der Senat mit seinen Ausführungen in der Sache nicht auseinanderzusetzen.

Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf Eingaben, in denen er sich mit ähnlichem Vorbringen wie in seinem Schreiben vom 13. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats wendet, nicht mehr mit einer Bescheidung rechnen kann.

Becker RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Spaniol Schäfer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 167/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von 3 StR 167/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 167/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum