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4 StR 136/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 136/15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, des Raubes, des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des Diebstahls in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, des Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und des Diebstahls schuldig ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen „der Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub, des Raubes, des Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall III. 1. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes. Es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte die qualifizierten Nötigungsmittel des § 249 Abs. 1 StGB final für die Wegnahme des I-Phones seines zuvor vergewaltigten Tatopfers eingesetzt hat. Den Entschluss zur Wegnahme hat er erst nach der Vergewaltigung gefasst (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 3 StR 232/12, NStZ-RR 2012, 342 [Ls.], vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45 f., vom 13. November 2012 – 3 StR 400/12, vom 5. November 2013 – 2 StR 388/13, StV 2014, 285, und vom 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen Raubes tragen. Er hat daher insoweit den Schuldspruch in Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Im Fall III. 2. g) der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, durch welche Handlung der Angeklagte den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt haben könnte; auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist insoweit unergiebig. Der Senat hat daher die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Sachbeschädigung entfallen lassen.

Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst.

Er schließt aus, dass die Änderungen im Schuldspruch einen Einfluss auf die ohnehin an der untersten Grenze des erzieherisch Vertretbaren bemessene Jugendstrafe haben könnten.

Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender

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