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4 StR 373/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 373/20 BESCHLUSS vom 17. November 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:171120B4STR373.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 2020 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Anordnung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.375,00 Euro angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer die Folgen des von ihr als wirksam angesehenen Verzichts auf die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 5.345,00 Euro, der nach den Feststellungen aus einem Lottogewinn des Angeklagten stammt, für die Einziehungsanordnung verkannt. Durch den Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des betreffenden Geldbetrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 ‒ 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, NJW 2019, 1692). Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber der von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung.

2. Angesichts des geringen Erfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Lutz Bender Rommel Maatsch Vorinstanz: Dortmund, LG, 15.04.2020 ‒ 500 Js 274/19 35 KLs 60/19

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