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5 StR 496/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 496/14 BESCHLUSS vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 17 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die gegen das Urteil eingelegte auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, der sein Rechtsmittel hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall 4 der Urteilsgründe hält die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Wie die Revision zutreffend darlegt, findet die Feststellung, das an den gesondert Verfolgten D.

verkaufte Marihuana habe nicht aus der von Z. erworbenen Menge gestammt, in den Beweiserwägungen des Landgerichts keine Tatsachengrundlage. Der Angeklagte hat sich unter anderem dahingehend eingelassen, bei dem von ihm verkauften Marihuana habe es sich um Teilmengen der von Z. erhaltenen Ware gehandelt. Zutreffend sei, dass er an den anderweitig Verfolgten D. 200 Gramm Marihuana verkauft habe. Das bei diesem gefundene Haschisch stamme jedoch nicht von ihm. Die Strafkammer hat dem Angeklagten geglaubt. Die zur Herkunft des Marihuanas auf UA S. 7 getroffene gegenteilige Feststellung erschließt sich daher nicht.

Da der Verkauf an D.

in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Ankauf vom 3. November 2013 (Fall II 3 der Urteilsgründe)

stattfand, ist zugunsten des Angeklagten von einer Bewertungseinheit auszugehen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 1810 m. w. N.; Patzak, Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rdnr. 409 ff. m. w. N.).“

Dem folgt der Senat.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog zur Änderung des Schuldspruchs. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich insoweit nicht hätte anders verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 4 verhängten Einzelstrafe, hat aber keine Auswirkungen auf den Gesamtstrafenausspruch. Vor dem Hintergrund der verbleibenden 21 Einzelstrafen und der überaus moderat bemessenen Gesamtstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe von einem Jahr auf eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander Dölp König Berger Bellay

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