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19 W (pat) 103/17

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 103/17 Verkündet am 5. Juni 2019 BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2013 222 938 …

ECLI:DE:BPatG:2019:050619B19Wpat103.17.0

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2017 aufgehoben und das Patent 10 2013 222 938 widerrufen.

Gründe I.

Auf die am 11. November 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des deutschen Patents mit der Nummer 10 2013 222 938 am 30. April 2015 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zum Verschweißen von elektrischen Leitern“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 1. Februar 2016, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu oder beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentabteilung 1.34 hat das Patent am Ende einer Anhörung am 22. Juni 2017 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit auf den 7. Oktober 2017 datiertem Schriftsatz, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Oktober 2017, Beschwerde eingelegt.

Die beschwerdeführende Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2017 aufzuheben und das Patent 10 2013 222 938 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2019,

weiter hilfsweise,

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2019,

Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie erteilt.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

Vorrichtung zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung (30) versehenen elektrischen Leitern (28, 29), die von der Umhüllung befreite Blankbereiche (33, 34) aufweisen, deren Länge l durch eine axiale Umhüllungsendfläche (35, 36) definiert ist, umfassend einen Verdichtungsraum (18) zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden Verbindungsbereichen (26, 27) der Leiter, wobei der Verdichtungsraum in einer ersten Achsenrichtung (z-Achse) an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch eine Arbeitsfläche (19) einer in die erste Achsenrichtung Ultraschallschwingungen übertragenden Sonotrode (16) und eine Gegenfläche (20) einer Gegenelektrode (21) sowie in einer zweiten Achsenrichtung (y-Achse) an zwei gegenüberliegenden Seiten durch eine Begrenzungsfläche (22) eines in die zweite Achsenrichtung verfahrbaren Schieberelementes (23) und eine Begrenzungsfläche (24) eines Begrenzungselementes (25) begrenzt ist, wobei der Verdichtungsraum zumindest ein Leitelement (41, 42, 45, 48, 49) aufweist, das seitlich zum Schieberelement angeordnet und relativ zum Schieberelement in die zweite Achsenrichtung bewegbar ist, und das Leitelement eine Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung relativ zur Begrenzungsfläche des Begrenzungselementes aufweist, dadurch gekennzeichnet , dass das Leitelement mit einer Anschlagkante (43, 46, 47) zur axialen Positionierung der Umhüllungsendfläche versehen ist, wobei der Abstand der Anschlagkante von der Arbeitsfläche der Sonotrode so gewählt ist, dass bei einem Anschlag der Umhüllungsendfläche gegen die Anschlagkante und in einer dritten Achsenrichtung parallel zur Arbeitsfläche der Sonotrode und der Begrenzungsfläche des Begrenzungselements ausgerichtetem Blankbereich sich der Blankbereich mit einer definierten Länge l innerhalb des Verdichtungsraumes erstreckt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 5. Juni 2019 lautet:

Vorrichtung zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung (30) versehenen elektrischen Leitern (28, 29), die von der Umhüllung befreite Blankbereiche (33, 34) aufweisen, deren Länge l durch eine axiale Umhüllungsendfläche (35, 36) definiert ist, umfassend einen Verdichtungsraum (18) zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden Verbindungsbereichen (26, 27) der Leiter, wobei der Verdichtungsraum in einer ersten Achsenrichtung (z-Achse) an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch eine Arbeitsfläche (19) einer in die erste Achsenrichtung Ultraschallschwingungen übertragenden Sonotrode (16) und eine Gegenfläche (20) einer Gegenelektrode (21) sowie in einer zweiten Achsenrichtung (y-Achse) an zwei gegenüberliegenden Seiten durch eine Begrenzungsfläche (22) eines in die zweite Achsenrichtung verfahrbaren Schieberelementes (23) und eine Begrenzungsfläche (24) eines Begrenzungselementes (25) begrenzt ist, wobei der Verdichtungsraum zumindest ein Leitelement (41, 42, 45, 48, 49) aufweist, das seitlich zum Schieberelement angeordnet und relativ zum Schieberelement in die zweite Achsenrichtung bewegbar ist, und das Leitelement eine Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung relativ zur Begrenzungsfläche des Begrenzungselementes aufweist, wobei das Leitelement mit einer Anschlagkante (43, 46, 47) zur axialen Positionierung der Umhüllungsendfläche versehen ist, wobei der Abstand der Anschlagkante von der Arbeitsfläche der Sonotrode so gewählt ist, dass bei einem Anschlag der Umhüllungsendfläche gegen die Anschlagkante und in einer dritten Achsenrichtung parallel zur Arbeitsfläche der Sonotrode und der Begrenzungsfläche des Begrenzungselements ausgerichtetem Blankbereich sich der Blankbereich mit einer definierten Länge l innerhalb des Verdichtungsraumes erstreckt, dadurch gekennzeichnet ,

dass die Anschlagkante (47) an einem an dem Leitelement (48, 49) angeordneten Anschlagkörper (50) ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 5. Juni 2019 lautet:

Vorrichtung zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung (30) versehenen elektrischen Leitern (28, 29), die von der Umhüllung befreite Blankbereiche (33, 34) aufweisen, deren Länge l durch eine axiale Umhüllungsendfläche (35, 36) definiert ist, umfassend einen Verdichtungsraum (18) zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden Verbindungsbereichen (26, 27) der Leiter, wobei der Verdichtungsraum in einer ersten Achsenrichtung (z-Achse) an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch eine Arbeitsfläche (19) einer in die erste Achsenrichtung Ultraschallschwingungen übertragenden Sonotrode (16) und eine Gegenfläche (20) einer Gegenelektrode (21) sowie in einer zweiten Achsenrichtung (y-Achse) an zwei gegenüberliegenden Seiten durch eine Begrenzungsfläche (22) eines in die zweite Achsenrichtung verfahrbaren Schieberelementes (23) und eine Begrenzungsfläche (24) eines Begrenzungselementes (25) begrenzt ist, wobei der Verdichtungsraum zumindest ein Leitelement (41, 42, 45, 48, 49) aufweist, das seitlich zum Schieberelement angeordnet und relativ zum Schieberelement in die zweite Achsenrichtung bewegbar ist, und das Leitelement eine Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung relativ zur Begrenzungsfläche des Begrenzungselementes aufweist, wobei das Leitelement mit einer Anschlagkante (43, 46, 47) zur axialen Positionierung der Umhüllungsendfläche versehen ist, wobei der Abstand der Anschlagkante von der Arbeitsfläche der Sonotrode so gewählt ist, dass bei einem Anschlag der Umhüllungsendfläche gegen die Anschlagkante und in einer dritten Achsenrichtung parallel zur Arbeitsfläche der Sonotrode und der Begrenzungsfläche des Begrenzungselements ausgerichtetem Blankbereich sich der Blankbereich mit einer definierten Länge l innerhalb des Verdichtungsraumes erstreckt, wobei die Anschlagkante (47) an einem an dem Leitelement (48, 49) angeordneten Anschlagkörper (50) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet , dass der Anschlagkörper (50) austauschbar mit dem Leitelement (48, 49) verbunden ist.

Die beschwerdeführende Einsprechende hat in ihrem Vorbringen unter anderem auf folgende Druckschrift Bezug genommen:

D1 WO 2006/005509 A1.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf die unabhängigen Patentansprüche jeweils rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren Vortrag der Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Insbesondere genügt die Beschwerde dem Schriftformerfordernis des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG. Zwar ist der am 6. Oktober 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerdeschriftsatz nicht von dem verfahrensbevollmächtigten Vertreter der Einsprechenden eigenhändig unterschrieben; vielmehr ist der in blauer Farbe gehaltene Unterschriftszug des Vertreters lediglich aus einer gespeicherten Datei eingefügt worden. Allerdings ergeben sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinreichend sonstige Anhaltspunkte, aus denen – entsprechend dem Zweck des einfachen Schriftformerfordernisses – in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, dass der Beschwerdeschriftsatz von dem Vertreter herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt, sondern der Schriftsatz mit Wissen und Wollen des Vertreters dem Deutschen Patent- und Markenamt zugeleitet worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160; BGH, Beschluss vom 28. August 2003 – I ZB 1/03, GRUR 2003, 1068 – Computerfax; BPatG, Beschluss vom 19. Juli 1989, 12 W (pat) 118/87, BPatGE 31, 15). Ausschlaggebend hierfür ist, dass zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 500 € zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz am 6. Oktober 2017 ein von dem Vertreter eigenhändig unterschriebenes Formblatt mit den Angaben zum Verwendungszweck des hinterlegten SEPA-Basis-Lastschriftmandats eingereicht worden ist, welches inhaltlich anhand des Aktenzeichens des angegriffenen Patents, der Gebührennummer für die Beschwerdegebühr und des internen Aktenzeichens des Vertreters eindeutig dem Beschwerdeschriftsatz zuordenbar ist. Außerdem ist auch in dem Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich für die Entrichtung der Beschwerdegebühr auf das beiliegende Formblatt „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ verwiesen. Nachdem es sich ferner um einen vollständig ausgearbeiteten Beschwerdeschriftsatz mit allen notwendigen Angaben handelt, ist unter Würdigung der Gesamtumstände, trotz der eingescannten Unterschrift, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass es lediglich um einen – versehentlich – dem Patentamt zugeleiteten Entwurf einer Beschwerde handeln könnte.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zum Widerruf des Patents.

1. Mit der Erfindung soll die Fertigungsqualität bei der Herstellung von Ultraschallschweißverbindungen verbessert werden. (Absatz 0005 der Patentschrift).

Erreicht werden soll diese gewünschte Wirkung mit einer Vorrichtung zum Verschweißen elektrischer Leiter mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen, der sich wie folgt gliedern lässt (Bezugszeichen teilweise hinzugefügt):

M1 Vorrichtung zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung (30) versehenen elektrischen Leitern (28, 29), die von der Umhüllung befreite Blankbereiche (33, 34) aufweisen, deren Länge l durch eine axiale Umhüllungsendfläche (35, 36) definiert ist,

M2 umfassend einen Verdichtungsraum (18) zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden Verbindungsbereichen (26, 27) der Leiter,

M3 wobei der Verdichtungsraum (18) in einer ersten Achsenrichtung (z-Achse) an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch M3.1 eine Arbeitsfläche (19) einer in die erste Achsenrichtung (z-Achse) Ultraschallschwingungen übertragenden Sonotrode (16) und M3.2 eine Gegenfläche (20) einer Gegenelektrode (21)

M4 sowie in einer zweiten Achsenrichtung (y-Achse) an zwei gegenüberliegenden Seiten durch M4.1 eine Begrenzungsfläche (22) eines in die zweite Achsenrichtung (y-Achse) verfahrbaren Schieberelementes (23) und M4.2 eine Begrenzungsfläche (24) eines Begrenzungselementes (25) begrenzt ist,

M5 wobei der Verdichtungsraum (18) zumindest ein Leitelement (41, 42, 45, 48, 49) aufweist, das seitlich zum Schieber- element (23) angeordnet und relativ zum Schieberelement (23) in die zweite Achsenrichtung (y-Achse) bewegbar ist,

M6 und das Leitelement (41, 42, 45, 48, 49) eine Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung (y-Achse) relativ zur Begrenzungsfläche (24) des Begrenzungselementes (25) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass M7 das Leitelement (41, 42, 45, 48, 49) mit einer Anschlagkante (43, 46, 47) zur axialen Positionierung der Umhüllungsendfläche (35, 36) versehen ist,

M8 wobei der Abstand der Anschlagkante (43, 46, 47) von der Arbeitsfläche (19) der Sonotrode (16) so gewählt ist, dass M8.1 bei einem Anschlag der Umhüllungsendfläche (35, 36) gegen die Anschlagkante (43, 46, 47) M8.2 und in einer dritten Achsenrichtung (x-Achse) parallel zur Arbeitsfläche (19) der Sonotrode (16) und der Begrenzungsfläche (24) des Begrenzungselements (25) ausgerichtetem Blankbereich (33, 34) sich der Blankbereich (33, 34) mit einer definierten Länge l innerhalb des Verdichtungsraumes (18) erstreckt.

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Diplomingenieur bzw. Bachelor (FH) der Fachrichtung Feinwerkoder Fertigungstechnik zugrunde, mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Hilfsvorrichtungen für Ultraschallschweißanlagen.

3. Die erklärungsbedürftigen Angaben in den Ansprüchen versteht der Fachmann nach Erkenntnis des Senats wie folgt:

3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar als Vorrichtung zum Verschweißen elektrischer Leiter bezeichnet, die Schweißvorrichtung (Sonotrode) als solche ist dabei als vorhanden vorausgesetzt, wird jedoch nicht ausgestaltet.

Vielmehr wird durch die im Patentanspruch 1 genannten Merkmale ausschließlich definiert, wie die zu verschweißenden Bereiche der elektrischen Leiter positioniert werden. Dabei sind die elektrischen Leiter sowie deren relative Position zur Schweißvorrichtung nicht Teil der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1.

3.2 Die in Merkmal M1 genannte „Länge l“ ist von der nachfolgend in Merkmal M8 genannten „definierten Länge l“ zu unterscheiden.

Erstere – die Länge des von der isolierenden Umhüllung befreiten Blankbereichs – ist in der Figur 2 der Streitpatentschrift als Summe der Längen l1 und l2 dargestellt.

Figur 2 der Streitpatentschrift Dabei erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass in der Figur 2, wiederum irrtümlich, für die Breite des Schieberelements eine weitere Strecke l eingetragen ist, die jedoch für die Auslegung des Patentanspruchs 1 unbeachtlich ist.

Die in Merkmal M8 genannte

„definierte[n] Länge l“, mit der sich der Blankbereich des elektrischen Leiters im Verdichtungsraum erstrecken soll, ist zwar keiner der Figuren explizit zu entnehmen. Der Fachmann er- Figur 4 der Streitpatentschrift kennt jedoch, dass damit die Länge gemeint ist, mit der sich der Leiter in seiner Längserstreckung während des Verschweißens zwischen dem Schieberelement 23 und dem Begrenzungselement 25 bzw. zwischen der Arbeitsfläche 19 der Sonotrode 16 und der Gegenfläche 20 der Gegenelektrode 21 erstrecken soll, denn durch diese vier Flächen bzw. Elemente wird die Größe des Verdichtungsraums 18 bestimmt.

3.3 Weiter erkennt der Fachmann, dass es sich bei der im Merkmal M6 genannten Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung (y-Achse), sowie der in Merkmal M7 genannten Anschlagkante zur axialen Positionierung (x-Achse) nicht um Linien in mathematischem Sinn handelt, sondern um Flächen, die jedoch quer zu ihrer Längsrichtung eine relativ kleine Ausdehnung haben.

Die beiden Flächen „Führungskante“ sowie „Anschlagkante“ können ausweislich den Ausführungen in der Beschreibung (Absätze 0013, 0033, 0040, 0043) sowie gemäß dem erteilten Patentanspruch 5 an ein und derselben Einzelheit des Leitelements ausgebildet sein, sollen jedoch in unterschiedliche Raumrichtungen wirken, insbesondere rechtwinklig zueinander.

3.4 Da die Anschlagkante in axialer Richtung wirken soll, ist diese Fläche nicht parallel zur Arbeitsfläche 19 der Sonotrode 16 orientiert, sondern gemäß den Ausführungsbeispielen vielmehr senkrecht dazu.

Die Angabe in Merkmal M8, wonach der Abstand der Anschlagkante von der Arbeitsfläche der Sonotrode in einer bestimmten Weise gewählt werden soll, versteht der Fachmann daher dahingehend, dass die Fläche der Anschlagkante senkrecht zur Arbeitsfläche 19 der Sonotrode 16 orientiert sein soll und dass mit dem besagten Abstand die kürzeste Entfernung in axialer Richtung (z-Achse) zwischen der Anschlagkante und der Projektion der Arbeitsfläche 19 der Sonotrode 16 in die x-y-Ebene gemeint ist.

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung nicht neu (§ 3 PatG):

Aus der Druckschrift WO 2006/005509 A1 [D1] ist hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruch 1 zumindest Folgendes bekannt: Eine M1 Vorrichtung (Ultraschallschweißvorrichtung 10, Patentanspruch 1) zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung versehenen elektrischen Leitern 44, 45, 60, 62, 64, die von der Umhüllung befreite Blankbereiche aufweisen, deren Länge durch eine axiale Umhüllungsendfläche definiert ist (siehe insbesondere Figur 13),

M2 umfassend einen Verdichtungsraum 18 zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden Verbindungsbereichen der Leiter 44, 45, 60, 62, 64 (beispielsweise Patentanspruch 1, dritte Zeile),

M3 wobei der Verdichtungsraum 18 in einer ersten Achsenrichtung an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch M3.1 M3.2 eine Arbeitsfläche 28 einer in die erste Achsenrichtung Ultraschallschwingungen übertragenden Sonotrode 30 und eine Gegenfläche 32 einer Gegenelektrode 34 (Patentanspruch 1, fünfte Zeile; Seite 9, letzter Absatz),

M4 sowie in einer zweiten Achsenrichtung an zwei gegenüberliegenden Seiten durch M4.1 eine Begrenzungsfläche 40 eines in die zweite Achsenrichtung verfahrbaren Schieberelementes 42 (Patentanspruch 1, achte und neunte Zeile) und M4.2 eine Begrenzungsfläche 36 eines Begrenzungselementes 38 (Patentanspruch 1, siebte und achte Zeile) begrenzt ist,

M5 wobei der Verdichtungsraum 18 zumindest ein Leitelement 74 aufweist, das seitlich zum Schieberelement 42 angeordnet und relativ zum Schieberelement 42 in die zweite Achsenrichtung bewegbar ist (Seite 13, zweiter Absatz; Seite 14, dritter Absatz bis Seite 15,

erster Absatz)

Figuren 13 und 14 der Druckschrift D1 mit Ergänzungen durch den Senat M6 und das Leitelement 74 eine Führungskante (Leitabschnitt 86) zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung relativ zur Begrenzungsfläche 36 des Begrenzungselementes 38 aufweist, (die Seiten 14 und 15 übergreifender Satz)

wobei M7teils das Leitelement 74 mit einer Anschlagkante versehen ist (Figur 14: die sonotrodenkopfnahe Stirnseite des Leitelements 74 und ihre in der Zeichenebene liegende und zum Betrachter zeigende Seitenfläche bilden eine Anschlagkante).

Anders als im Merkmal M8 des erteilten Patentanspruchs 1 angegeben, ist der Druckschrift D1 zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Umhüllungsendfläche der Leiterisolierung an der Anschlagkante des Leitelementes 74 zur Anlage kommen soll. Da jedoch die gegenständlichen Vorrichtungsmerkmale, die im Merkmal M8 genannt sind, bereits durch die Druckschrift D1 vorweggenommen sind, derart dass der Abstand der Anschlagkante von der Arbeitsfläche 28 der Sonotrode 30 so wählbar ist, dass M8.1 bei einem Anschlag der Umhüllungsendfläche gegen die Anschlagkante M8.2 und in einer dritten Achsenrichtung parallel zur Arbeitsfläche 28 der Sonotrode 30 und der Begrenzungsfläche 34 des Begrenzungselements 36 ausgerichtetem Blankbereich sich der Blankbereich mit einer definierbaren Länge innerhalb des Verdichtungsraumes 18 erstreckt,

ist die Vorrichtung gemäß erteiltem Patentanspruch 1, soweit sie durch gegenständliche Merkmale definiert ist, nicht neu und damit nicht patentfähig.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG):

Gegenüber der erteilten Fassung ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch die auf den ursprünglichen Patentanspruch 8 zurückgehende Formulierung ergänzt, dass die Anschlagkante (47) an einem an dem Leitelement (48, 49) angeordneten Anschlagkörper (50) ausgebildet ist.

Zur Überzeugung des Senats ist es im Bereich industrieller Produktionsvorrichtungen für den Fachmann selbstverständlich, Teile, die mechanisch stark beansprucht werden und/oder an wechselnde Randbedingungen anpassbar sein müssen, als gesonderte Teile zur Verfügung stellen. Denn dadurch ist es zum einen möglich, einen kostengünstigen Austausch eines verschlissenen Bauteils durchzuführen und zum anderen möglichst bei weitgehend gleichbleibender Grundkonfiguration einen breiten Anwendungsbereich einer Vorrichtung abdecken zu können.

Diese für den Fachmann selbstverständliche Herangehensweise legt es nahe, auch bei der aus der Druckschrift D1 bekannten Vorrichtung den Bereich des Leitelementes 74, der mit den Leitern bzw. deren isolierender Umhüllung zusammenwirken soll, an unterschiedliche Anforderungen, beispielsweise an unterschiedliche Durchmesser der Umhüllungen der zu verschweißenden elektrischen Leiter, anpassbar zu gestalten.

Dies führt zu Ausgestaltungen, bei denen die Flächen, die jeweils die Anschlagkanten bilden, unterschiedlich sind und daher im Sinne des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 als separate Anschlagkörper zu betrachten sind.

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch die auf den ursprünglichen Patentanspruch 9 zurückgehende Formulierung ergänzt, dass der Anschlagkörper (50) austauschbar mit dem Leitelement (48, 49) verbunden ist.

Ausgehend von der vorstehenden Überlegung zum Hilfsantrag 1 ist es selbstverständlich, lediglich den Bereich, der besonderem Verschleiß unterworfen ist oder an unterschiedliche Geometrien angepasst werden soll, austauschbar auszugestalten.

5. Somit war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter Ko

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