Paragraphen in 1 StR 50/22
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 50/22 URTEIL vom 30. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:300622U1STR50.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2022 in der Sitzung am 30. Juni 2022, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Bellay,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 28. Juni 2022 –
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2021 wird verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 2 Durchgreifende Rechtsfehler haben weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revision vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 3 a) Die Urteilgründe genügen insbesondere den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, richtet sich die Notwendigkeit, nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Lebenslauf des Angeklagten zu treffen, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1. August 2018 – 5 StR 30/18 Rn. 22 mwN). Danach war eine umfassendere Darstellung der persönlichen Verhältnisse des – hier schweigenden – Angeklagten nicht erforderlich. Eine Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.
b) Entgegen der Auffassung von Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt weist auch die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere fehlt es nicht an der gebotenen Gesamtwürdigung. Die Revision erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung.
Jäger Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 28.10.2021 – 8 KLs 361 Js 127059/21
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