Paragraphen in VI ZR 126/23
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 126/23 BESCHLUSS vom 11. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:110324BVIZR126.23.1 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2023 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit mit diesem Beschluss der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, ist allerdings - auch weiterhin - der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht vorliegen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, soweit mit diesem Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels fristgerechter Begründung durch einen BGH-Anwalt als unzulässig verworfen worden ist. Die Anhörungsrüge ist insoweit bereits unzulässig, da diese - anders als bei einer Anhörungsrüge gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013
- VIII ZR 239/12, juris Rn. 1 mwN) - ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. deren Begründung und insoweit anders als der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts dem Anwaltszwang unterliegt.
Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2020 - 4 O 134/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2023 - 19 U 34/20 -
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