Paragraphen in EnVR 27/16
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1 | 90 | EnWG |
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BUNDESGERICHTSHOF EnVR 27/16 BESCHLUSS vom
11. Juli 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:110717BENVR27.16.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 11. Juli 2017 beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 2.450.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird entsprechend der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts auf bis 2.450.000 € festgesetzt.
Limperg Sunder Grüneberg Deichfuß Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2016 - 201 Kart 12/14 -
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