Paragraphen in 5 StR 472/25
Sortiert nach der Häufigkeit
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| 2 | 244 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 472/25 BESCHLUSS vom 1. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:011225B5STR472.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 6. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet, weil das Begehren des Angeklagten mangels Angabe einer konkreten Beweistatsache nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als Beweisermittlungsantrag zu behandeln war. Diesem musste die Strafkammer auch unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgehen. Mit der Angriffsrichtung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wäre die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Görlitz – Außenkammern Bautzen, 06.05.2025 - 9 KLs 560 Js 15839/24
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