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V ZR 145/23

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 145/23 BESCHLUSS vom 6. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:060324BVZR145.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik, die Richterin Laube und den Richter Dr. Schmidt beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht - wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) - dargelegt. Insbesondere bedurfte der Beschluss keiner Begründung, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2. Die von dem Kläger zugleich erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.

3. Soweit der Kläger Akteneinsicht in die „Beratungen des Richterkollegiums sowie der vorbereitenden Sachbearbeiter“ beantragt, steht dem das Beratungsgeheimnis entgegen (§ 43 DRiG).

Brückner Laube Göbel Schmidt Malik Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 25.04.2023 - 18 O 19/23 OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2023 - 6 U 72/23 -

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Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
1 43 DRiG
1 321 ZPO
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