• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XII ZB 645/12

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 645/12 BESCHLUSS vom 7. Mai 2014 in der Familiensache Weitere Beteiligte:

-2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, als darin über die Zahlungspflicht der weiteren Beteiligten zu 3 entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:

Die weitere Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, 6.045 € nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % seit dem 1. September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die weitere Beteiligte zu 4 zu zahlen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

Der 1966 geborene Ehemann und die 1965 geborene Ehefrau haben am 30. Juni 2004 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 24. September 2011 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 13. Juni 2012 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Dabei hat es unter anderem - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3

(T. GmbH) ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 6.045 € bei der Beteiligten zu 4 (A.

AG)

begründet wird. Ferner hat es die Beteiligte zu 3 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 4 zu zahlen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Beteiligte zu 3 eine konkrete Bezeichnung ihrer "Ausgleichstarife" in der Beschlussformel zur externen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts erstrebt. Das Beschwerdegericht hat diesem Begehren weitgehend entsprochen und darüber hinaus angeordnet, dass der von der Beteiligten zu 3 an die Beteiligte zu 4 zu zahlende Kapitalbetrag seit dem Ehezeitende mit dem von der Beteiligten zu 3 verwendeten Rechnungszins in Höhe von 5,13 % zu verzinsen ist. Bei seinem Zinsausspruch hat das Beschwerdegericht das Ende des Zinslaufes offen gelassen, weil es der Ansicht ist, dass die Verzinsungspflicht bis zur tatsächlichen Zahlung des Ausgleichswerts an den Zielversorgungsträger bestehe.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte zu 3 dagegen, dass die Verzinsung des Ausgleichswerts nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung, sondern bis zur tatsächlichen Zahlung vorzunehmen sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Sie ist bereits deshalb begründet, weil - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach ausdrücklich ausgesprochen hat - die Verzinsung des Ausgleichswertes (nur) für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen ist.

Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger und dem Träger der Zielversorgung kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt der Träger der Zielversorgung.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers gebieten die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB)

seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.).

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose Botur Klinkhammer Guhling Günter Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 13.06.2012 - 200 F 8296/11 KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 - 19 UF 73/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XII ZB 645/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 288 BGB
1 74 FamFG
1 222 FamFG
1 14 VersAusglG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 288 BGB
1 74 FamFG
1 222 FamFG
1 14 VersAusglG

Original von XII ZB 645/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XII ZB 645/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum