Paragraphen in 4 StR 372/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
1 | 211 | StGB |
1 | 212 | StGB |
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1 | 211 | StGB |
1 | 212 | StGB |
2 | 397 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 372/23 BESCHLUSS vom 15. November 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Antrag der Nebenklägerin auf Beistandsbestellung ECLI:DE:BGH:2023:151123B4STR372.23.0 Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2023 beschlossen:
Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin F. aus D.
als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklage wurde mit Beschluss vom 10. Februar 2023 zugelassen. Das Ersuchen vom 25. September 2023 ist als ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Dieser ist auch begründet. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschuldigte die Nebenklägerin mit einem Messer verletzt und dabei auch den Tatbestand eines „versuchten Tötungsdelikts“ verwirklicht hat. Damit sind die Voraussetzungen des auch im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbaren § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach den §§ 211 und 212 StGB nicht entgegen.
Dr. Quentin Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 10.03.2023 ‒ 33 KLs 30/22 400 Js 374/22
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2 | 397 | StPO |
1 | 211 | StGB |
1 | 212 | StGB |
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1 | 211 | StGB |
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2 | 397 | StPO |
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