Paragraphen in 6 StR 481/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 481/21 BESCHLUSS vom 16. November 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:161121B6STR481.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der Begründung angeordnet, dass diese „nicht als von vornherein aussichtslos eingeschätzt werden“ könne (UA S. 19). Damit hat es einen rechtlichen Maßstab angewendet, der der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 64 Abs. 2 StGB aF zugrunde lag (BVerfGE 91, 1). Der Senat kann jedoch angesichts der im angefochtenen Urteil angeführten Umstände (unter anderem: Therapiemotivation des bislang noch nicht therapierten Angeklagten) ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der in § 64 Satz 2 StGB enthaltenen Voraussetzung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Heilbehandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 23.06.2021 - 25 KLs 252 Js 17998/19 (45/20)
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