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3 StR 127/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 127/16 BESCHLUSS vom 3. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR127.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 2015 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen A. II. 2) 11.-19. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen (Fälle A. II. 2) 1.-10. der Urteilsgründe) sowie wegen Diebstahls in acht Fällen und versuchten Diebstahls (Fälle A. II. 2) 11.-19. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Landgericht ist bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen A. II. 2) 11.-19. der Urteilsgründe von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen, denn es hat angenommen, dass die Mindeststrafe des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB sechs Monate und nicht - was zutreffend wäre - drei Monate beträgt. Auf diesem Fehler beruht das Urteil (§ 337 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des richtigen Strafrahmens in diesen Fällen zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Das folgt zum einen daraus, dass es sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen eher im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt hat. Zum anderen liegen die Einzelstrafen jeweils nur einen Monat unter denjenigen, die das Landgericht in den Fällen A. II. 2) 1.-10. der Urteilsgründe für die als schwere Bandendiebstähle abgeurteilten Taten verhängt hat, obwohl die Mindeststrafe des § 244a Abs. 1 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe das Vierfache der Mindeststrafe des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt.

Obwohl sich der Fehler im Fall A. II. 2) 14. der Urteilsgründe aufgrund der - für sich gesehen rechtsfehlerfrei - vorgenommenen Milderung des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht ausgewirkt hat, hebt der Senat auch diese Einzelstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt stimmige Strafzumessung in den Fällen A. II. 2) 11.-19. der Urteilsgründe zu ermöglichen.

Mit dem Wegfall der genannten Einzelstrafen kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Die den Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind indes fehlerfrei getroffen worden und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann

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