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4 StR 559/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 559/18 BESCHLUSS vom 15. Mai 2019 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: Bestimmens einer Person unter 18 Jahren, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, u.a.

zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR559.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) hinsichtlich der Tat vom 5. September 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und hinsichtlich der Tat vom 28. Oktober 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt wird,

b) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 119.615 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 57.925 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Einziehung entfällt.

2. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) hinsichtlich der Tat vom 28. August 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird,

b) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.453,76 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 57.925 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Einziehung entfällt.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, in acht Fällen in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren dazu, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten und den Angeklagten G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten A. in Höhe von 121.615 Euro und gegen den Angeklagten G. in Höhe von 68.978,76 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur zur Einziehung des Wertes von Taterträgen in geringem Umfang Erfolg.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrügen hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs einen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer beim Angeklagten A. für die Taten vom 5. September 2017 und vom 28. Oktober 2017 und beim Angeklagten G. für die Tat vom 28. August 2017 keine Einzelstrafen festgesetzt hat. Die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen war vom Senat nachzuholen.

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 StR 162/16 mwN). Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Angeklagten A. für die Tat vom 5. September 2017 die dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG und für die Tat vom 28. Oktober 2017 die dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG jeweils entnommene Mindeststrafe festgesetzt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat das Landgericht beim Angeklagten A. in den vergleichbaren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beziehungsweise des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils rechtsfehlerfrei verneint. Beim Angeklagten G. hat der Senat für die Tat vom 28. August 2017 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Mindeststrafe aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG festgesetzt. Das Landgericht hat beim Angeklagten G. in den vergleichbaren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Taten vom 5., 13., 19. und 22. September sowie vom 6. und 15. Oktober 2017 – das Vorliegen minder schwerer Fälle bejaht.

2. Die Strafkammer hat, wie sie selbst in den Urteilsgründen dargelegt hat, bei der Einziehung des Wertes des aus den Straftaten Erlangten beim Angeklagten A. irrtümlich 2.000 Euro und beim Angeklagten G. irrtümlich 3.525 Euro zu viel angeordnet. Der Senat hat die Einziehungsbeträge entsprechend herabgesetzt.

Darüber hinaus hat er die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten in Höhe von 57.925 Euro angeordnet. Der Angeklagte A. nahm durch die Marihuanaverkäufe insgesamt 121.200 Euro ein, wovon er 57.925 Euro an den Angeklagten G. als dessen Anteil weitergab. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die schließlich an den Angeklagten G. weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner, was im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 2 StR 474/18 mwN).

Quentin Roggenbuck Bender Feilcke Paul

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