Paragraphen in IV ZR 282/21
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 282/21 BESCHLUSS vom 23. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:230222BIVZR282.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 23. Februar 2021 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers aus der Gegenvorstellung bei der Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 65.000 €.
1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Wert des Antrags, den der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt hat. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass er schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht nur noch das Ziel verfolgt, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten festzustellen ohne die Einschränkung, dass die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der monatlichen Rentenzahlung bis zum Ablauf der Versicherung erlebt. Dies führt aber nicht dazu, den Streitwert wie durch die Gegenvorstellung angestrebt und entsprechend der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts auf die Gebührenstufe bis 22.000 € festsetzen zu können.
2. a) Ausgangspunkt der Berechnung des Streitwertes ist hier die Regelung des § 9 Satz 1 ZPO. Hiernach ist der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs zu berechnen. Bei sich verändernden Monats- und damit auch Jahresbeträgen zukünftiger Leistungen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5 m.w.N.). Damit ist hier die monatliche Rentenzahlung von 1.877,46 € in der Zeit ab September 2019 anzusetzen, so dass sich für den in § 9 Satz 1 ZPO genannten Zeitraum ein Ausgangsbetrag von 78.853,32 € ergibt.
b) Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist unter weiterem Rückgriff auf § 3 ZPO zu bestimmen, dabei hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20 % allgemein durchgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 a [juris Rn. 11]).
c) Bei diesem Abschlag handelt es sich aber nur um einen Anhalt für den Regelfall, denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsmittelführers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 aaO). Bei der Bemessung des Streitwertes ist hier deshalb neben dem Umstand der fehlenden Vollstreckbarkeit des Feststellungsantrags auch darauf abzustellen, welche Bedeutung für den Kläger die Beantwortung der Frage hat, ob die versicherte Person den Ablaufzeitpunkt des Rentenversicherungsvertrages erleben muss.
Dies führt hier dazu, den für die Feststellungsklage anzusetzenden Streitwert gegenüber einem Leistungsantrag um ein Drittel zu mindern.
Der Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Rentenzahlungen erleben muss, kommt naturgemäß umso entscheidendere Bedeutung zu, je älter die versicherte Person im Zeitpunkt des Ablaufs des Versicherungsvertrages sein wird und je länger die restliche Laufzeit des Vertrages ist. Da hier die versicherte Person - geboren im Jahr 1978 - zum Ablaufdatum der Versicherung im Oktober 2042 bereits das 65. Lebensjahr erreicht hätte und deshalb die Möglichkeit ihres vorherigen Versterbens mit Blick auf den Ablauf des Versicherungsvertrages erst in mehr als zwanzig Jahren nicht mehr nur eine entfernt liegende, mehr theoretische Möglichkeit darstellt (vgl. zur Relevanz dieses Umstandes bei der Bemessung des Streitwertes einer Feststellungsklage BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b [juris Rn. 12]), erscheint dem Senat die Minderung des Streitwertes für den Feststellungsantrag insgesamt um ein Drittel als angemessen.
3. Nach diesen Maßgaben ergibt sich hier ein im Einzelnen ausgerechneter Streitwert von 52.568,88 € (42 Monate x 1.877,46 €/Monat = 78.853,32 €, hiervon ein Abschlag von einem Drittel).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Bommel Rust Dr. Bußmann Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.11.2020 - 9 O 2385/19 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.07.2021 - 1 U 281/20 -
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