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4 StR 272/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 272/15 BESCHLUSS vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 gemäß § 44, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 25. Februar 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 2014 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus zwei anderen Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es die Aufrechterhaltung einer Sperrfrist und den Verfall von Wertersatz angeordnet.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

1. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte – nach Rücksprache mit seinem Verteidiger – im Anschluss an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung erklärt: “Ich nehme das Urteil an.“ Sein Verteidiger hat anschließend keine Erklärung abgegeben. Die Erklärung des Angeklagten wurde zwar nicht – wie es sich im Interesse der Verfahrensklarheit empfiehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2000 – 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 mwN) – gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; dies hat aber nur zur Folge, dass dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt. Gleichwohl ist dieser Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte die in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat (Senat aaO). Deren inhaltliche Richtigkeit wird durch die eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin bestätigt und auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Der Senat sieht daher keinen weiter gehenden Aufklärungsbedarf.

2. a) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534).

b) Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor. Eine die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hindernde Verständigung nach § 257c StPO oder eine ebenso wirkende informelle Verständigung gab es in dem Verfahren nicht.

Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts.

3. Da der Rechtsmittelverzicht die Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat, ist auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten ist daher zu verwerfen (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 – 4 StR 520/04, NStZ-RR 2005, 149, 150). Der Beschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2015 ist aufzuheben. In Fällen wirksamen Rechtsmittelverzichts fehlt es regelmäßig an einer Zuständigkeit des Tatrichters für die Verwerfung der Revision (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 aaO).

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