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5 StR 174/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 174/21 BESCHLUSS vom 28. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:280921B5STR174.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Januar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe eines Geldbetrages von 227.000 Euro angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 232.750 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen jeweils in allgemeiner Form erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die nicht ausgeführte Formalrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler ergeben.

Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel hat Bestand.

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf hingegen der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. […] Aus den Darlegungen zum minder schweren Fall (UA S. 12) und zur Einziehungsentscheidung (UA S. 15) ergibt sich […], dass das Landgericht im Fall ll.1 […] eine Gesamtmenge von 30,5 Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt hat. Dementsprechend hat das Landgericht nach Abzug der (zugunsten des Angeklagten gerundeten) für den Eigenkonsum bestimmten Menge von 550 Gramm Marihuana (rechnerisch: 78 Wochen [eineinhalb Jahre] zu jeweils sieben Gramm [UA S. 3, 12] = 546 Gramm Marihuana) zutreffend eine Überschreitung der nichtgeringen Menge um das 78-fache angenommen (UA S. 12). Bei der Berechnung des lediglich am Einkaufspreis ausgerichteten Wertersatzes nach § 73c Satz 1 StGB (UA S. 15) hat es jedoch versäumt, den auf die Menge des Eigenkonsums fallenden Betrag von 3.575 Euro in Abzug zu bringen. Deshalb ergibt sich hier ein Einziehungsbetrag von lediglich 194.675 Euro. 2. In den Fällen 11.2, 11.3 und 11.5 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Eigenkonsum des Angeklagten auf 50 Gramm (Fall II.2; UA S. 13), 100 Gramm (Fall II.3; UA S. 13) und 200 Gramm Marihuana (Fall II.5; UA S. 14) geschätzt und hierauf gestützt jeweils zutreffend ein Übersteigen der nichtgeringen Menge um das Eineinhalbfache („geringfügig“; Fall II.2), um das Vierfache (Fall II.3) und um das Fünffache (Fall II.5) festgestellt. Bei der Berechnung des Wertersatzes hat es jedoch versäumt, die auf die geschätzten Mengen jeweils entfallenden Beträge von Euro (Fall II.2), 650 Euro (Fall II.3) und 1.200 Euro (Fall II.5) in Abzug zu bringen. Danach ergeben sich Einziehungsbeträge von lediglich 6.175 Euro (Fall II.2), 12.350 Euro (Fall II.3) und 13.800 Euro (Fall II.5).

3. Der in der Urteilsformel ausgewiesene Einziehungsbetrag ist daher um insgesamt 5.750 Euro auf 227.000 Euro herabzusetzen.“

Dem schließt sich der Senat an.

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 28.01.2021 - 3 KLs 713 Js 6545/19

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