Paragraphen in 5 StR 395/23
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1 | 44 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 395/23 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:251023B5STR395.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2023 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2023 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Resch Mosbacher Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 02.03.2023 - 613 KLs 20/22 3022 Js 782/22
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