Paragraphen in 5 StR 370/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF StR 370/15 BESCHLUSS vom 29. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:
„Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil sich den Feststellungen auf UA S. 4 in Verbindung mit der geständigen Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S. 7) nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass die gegen das am Boden liegende Opfer gerichteten Gewalthandlungen als funktionales Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme von Wertgegenständen eingesetzt wurden. Ausgehend von der vom Tatgericht für glaubhaft befundenen Einlassung des Angeklagten ist davon auszugehen, dass dieser den Entschluss zur Wegnahme von Gegenständen des Opfers erst nach Vornahme der Schläge und Tritte gefasst hatte. Verhält es sich so, scheidet die Annahme eines versuchten Raubes mangels tatbestandsspezifischer Verknüpfung von Nötigung und versuchter Wegnahme von vornherein aus, zumal da der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Ausnutzen der Wirkung einer abgeschlossenen Gewalthandlung bietet …
Doch selbst wenn man die Feststellungen auf UA S. 4 dahingehend versteht, dass der Angeklagte bereits während der Vornahme der Tritte den Entschluss zur Wegnahme von Wertgegenständen hatte, kann das Urteil keinen Bestand haben. Zum einen ist unklar, worauf das Landgericht diese Sicht der Dinge stützt. Hierzu hätte es im Urteil beweiswürdigend Stellung nehmen müssen; denn weder die Einlassung des Angeklagten noch die zeugenschaftlichen Bekundungen des Opfers bieten hierfür eine ohne Weiteres einsichtige tragfähige Tatsachenbasis. Zum anderen bleibt aber auch bei Annahme der frühzeitigen Fassung des Wegnahmevorsatzes offen, ob der Angeklagte neben dem primär verfolgten Züchtigungszweck die Wegnahme von Wertgegenständen durch die Nötigung des Opfers zumindest auch erleichtern wollte oder aber ob er den darauf bezogenen Vorsatz lediglich „bei Gelegenheit” der Gewalthandlung gefasst und motivational unabhängig davon in die Tat umgesetzt hatte … Für diese Variante könnten sowohl das ursprüngliche Tatmotiv des Angeklagten als auch die ohnehin hilflose Lage des Opfers sprechen. Jedenfalls hätte sich das Landgericht hierzu im Urteil verhalten müssen.“
Dem tritt der Senat bei. Damit ist der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung gleichfalls die Grundlage entzogen. Über die Anregung des Generalbundesanwalts hinaus hebt der Senat auch die – nicht in jeder Hinsicht klaren –
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes tragen würden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Verurteilung (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Diebstahls den im Blick auf die schweren Tatfolgen für das Opfer unverständlich milden Strafausspruch rechtfertigen würde.
Dölp Bellay König Feilcke Berger
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen