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V ZB 162/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 162/13 vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 17. September 2013 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Die gegen den Beschluss des Berufungsgerichts nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nur bei Vorliegen der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22), woran es hier fehlt. Die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands auf 500 € durch das Berufungsgericht beruht nicht auf Ermessensfehlern. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1 und § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Stresemann Brückner Czub Weinland Roth Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 06.09.2011 - 25 C 230/11 LG Verden, Entscheidung vom 17.09.2013 - 2 S 292/11 -

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