• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 357/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 357/22 BESCHLUSS vom 22. November 2022 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR357.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 357 Satz 1 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) bezüglich des Angeklagten C. der Schuldspruch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Fall 43 nebst der dafür festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe entfällt,

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten V. und C. , auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, auf 7.775 Euro festgesetzt wird; diese haften insoweit als Gesamtschuldner.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten V. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten C. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten, den Angeklagten K.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten S.

wegen Beihilfe zum bandenmä- ßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten V. und C.

erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen – wie die Revisionen der Angeklagten K.

und S.

– im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl.

Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten C. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall 43 wird von den Feststellungen nicht getragen. Diese belegen keine über seine allgemeine Einbindung in die Organisation und Aufrechterhaltung des Kokainlieferdienstes hinausgehende konkrete Tathandlung. Die Tat ist damit Teil des ausgeurteilten uneigentlichen Organisationsdelikts und steht dazu nicht in Tatmehrheit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 2 StR 555/12; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03). Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs für diesen Fall und der dafür festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe. Der Senat schließt angesichts weiterer Freiheitsstrafen von einmal sechs Jahren und fünf Monaten und vierzehnmal drei Jahren aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe bei rechtlich zutreffender Einordnung dieses Falls niedriger ausgefallen wäre, zumal die Änderung der Konkurrenzverhältnisse den Schuldumfang hier nicht verringert.

2. Soweit das Landgericht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen

(§§ 73, 73c StGB) tenoriert hat, die bei dem Angeklagten C.

eingezogenen Bargeldbeträge seien „von dem Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen“,

nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO diesen Abzug in Höhe von 4.940 Euro selbst vor, um Unklarheiten bei der Vollstreckung zu vermeiden. Dies führt für die Angeklagten V. , C.

und – gemäß

§ 357 Satz 1 StPO – für den nichtrevidierenden Mitangeklagten B. zu einer Reduzierung der gegen alle drei angeordneten (gesamtschuldnerischen) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.715 Euro auf 7.775 Euro. Auswirkungen auf die gegen weitere Angeklagte getroffenen Einziehungsentscheidungen hat dies nicht.

3. Der jeweils nur geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten C. und V. lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

4. Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass der Umfang der Beweiswürdigung angesichts teils umfassender, teils weitgehender Geständnisse der Angeklagten, die sich gegenseitig stützen, auch deutlich kürzer hätte ausfallen können.

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 30.11.2021 - (513 KLs) 251 Js 299/19 (11/20)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 357/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 73 StGB
2 349 StPO
2 354 StPO
2 357 StPO
1 4 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 73 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
2 357 StPO
1 473 StPO

Original von 5 StR 357/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 357/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum