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17 W (pat) 44/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 44/12 Verkündet am 16. Juli 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2008 001 005.6-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Ing. Hoffmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase, welche die Priorität einer Voranmeldung in den USA vom 30. April 2007 in Anspruch nimmt und als WO 2008 / 137 358 A1 in englischer Sprache veröffentlicht wurde. Ihr PCT-Anmeldetag ist der 25. April 2008. Sie trägt in der deutschen Übersetzung (DE 11 2008 001 005 T5) die Bezeichnung:

„Ein System und ein Verfahren einer Speichererweiterungseinheit für eine an ein Netzwerk angeschlossene Speichervorrichtung“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei, weil er durch die Druckschrift D3 (s. u.) nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Auf einen Ladungszusatz des Senates hin hat sie ein teilweise überarbeitetes Patentbegehren eingereicht. Zur mündlichen Verhandlung ist sie - wie angekündigt - nicht erschienen. Sie führt schriftlich aus, dass sich der nunmehr beanspruchte Gegenstand nicht in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik ergebe. Ferner beträfen die Anspruchsmerkmale nicht lediglich die Wiedergabe von Informationen, sondern die Wiedergabe von Informationen auf eine spezielle Art und Weise, nämlich indem gleiche Betriebszustände mit gleichen Farben angezeigt würden. Neben einer Benutzerfreundlichkeit könne durch eine solche Vorgehensweise auch eine technische Wirkung erreicht werden, beispielsweise falls ein entsprechend erweitertes Speichersystem automatisch überwacht werde. Somit könnten nach ihrem Dafürhalten die entsprechenden Merkmale bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht einfach außer Acht gelassen werden.

Die Anmelderin stellt den Antrag (siehe Eingabe vom 6. Juli 2015, Seite 5 vorletzter Absatz),

den Beschluss der Prüfungsstelle vom 4. April 2012 aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen (d. h. mit den neu überreichten Patentansprüchen 1 bis 7, eingegangen am 6. Juli 2015,) zu erteilen.

Aus dem geltenden Anspruchssatz lautet der zur Begründung des Beschlusses herangezogene Patentanspruch 5, mit einer möglichen Gliederung versehen:

5. Ein Verfahren, das folgende Schritte aufweist:

(A) Empfangen (404) eines Steuerbefehls durch eine Speichererweiterungseinheit (80) von einer an ein Netzwerk angeschlossenen Speichervorrichtung (20), mit der die Speichererweiterungseinheit (80) gekoppelt ist,

(A1) wobei sich die an ein Netzwerk angeschlossene Speichervorrichtung in einem von einem Gehäuse (81) der Speichererweiterungseinheit separaten Gehäuse befindet und

(A2) als Depot für Daten und Programme des Netzwerks fungiert;

(B) Durchführen (408) einer Steuerfunktion durch die Speichererweiterungseinheit (80) basierend auf dem Steuerbefehl,

(C) wobei das Durchführen der Steuerfunktion ein Steuern von Lichtausstrahlvorrichtungen (94, 94A, 94B, 94C), von denen jede einer von mit Sekundärports (88A - 88C) der Speichererweiterungseinheit (80) gekoppelten Langzeit-Speichervorrichtungen (86A - 86C) zugeordnet ist, aufweist,

(D) so dass der Betrieb der Lichtausstrahlvorrichtungen dahingehend konsistent zum Betrieb einer Lichtausstrahlvorrichtung der an ein Netzwerk angeschlossenen Speichervorrichtung (20) ist,

(E) dass gleiche Betriebszustände der an ein Netzwerk angeschlossenen Speichervorrichtung (20) und der mit den Sekundärports (88A - 88C) gekoppelten Langzeit-Speichervorrichtungen durch gleiche Farben der Lichtausstrahlvorrichtungen angezeigt werden,

(F) wobei sich die Betriebszustände darauf beziehen, ob eine Speichervorrichtung betriebsbereit ist, ob eine Speichervorrichtung ausgefallen ist, und ob eine Speichervorrichtung sicher entfernt werden kann.

Bezüglich des unabhängigen, auf eine in dieser Art arbeitende Speichererweiterungseinheit gerichteten Anspruchs 1 sowie der Unteransprüche 2 bis 4, 6 und 7 wird auf die Akte verwiesen.

Als Aufgabe ist auf Seite 4 Absatz 5 der Eingabe vom 6. Juli 2015 angegeben, „eine Möglichkeit zu schaffen, eine bestehende an ein Netzwerk angeschlossene Speichervorrichtung zu erweitern und eine Anzeige von Betriebszuständen der Langzeitspeichervorrichtungen eines durch eine solche Erweiterung erhaltenen Systems zu ermöglichen“.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg, weil jedenfalls das Verfahren nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Speichererweiterungs-Einheit für Netzwerk-Speicher (network attached storage NAS). In der Konfiguration gemäß Figur 1 der Anmeldung bilden mehrere Rechner 10, 16 ein Heim-Netzwerk, das über einen zentralen Netzwerk-Speicher (NAS 20) verfügt (siehe die Absätze [0010] und [0011]). Ein solcher Netzwerk-Speicher fungiert typischerweise „als Depot für Daten und Programme des Netzwerks“ (Absatz [0017] / Merkmal (A2)); ein an das Netzwerk angeschlossenes Datenverarbeitungsgerät sollte darauf zugreifen und Daten oder Programme auslesen oder dort speichern können.

Übliche NAS-Geräte haben einen eigenen Prozessor 24 zur Steuerung, aber keine Eingabe- und Ausgabegeräte wie Tastatur, Maus, Grafikkarte usw. – die Administration des NAS erfolgt i. d. R. über einen Computer des Heim-Netzwerks (siehe Absatz [0012]). Um dennoch eine einfache Information der Benutzer über bestimmte grundlegende Betriebszustände des Netzwerkspeichers zu ermöglichen, sind im NAS 20 der Anmeldung (Figur 2) mehrere Leuchtdioden („Lichtausstrahlvorrichtungen“ 52, zu verstehen als Signalleuchten) vorgesehen, die vom Prozessor 24 über einen Treiber 54 gesteuert werden (siehe Absatz [0018]). Sie können z. B. signalisieren, ob der Speicher betriebsbereit oder ausgefallen ist, oder dass der Speicher gegenwärtig sicher entfernt werden kann (siehe Absatz [0019]).

Es war auch schon bekannt, mehrere Festplatten („Langzeit-Speichervorrichtungen“) in einem gemeinsamen Gehäuse anzuordnen, wobei dann allgemeine Gehäusebaugruppen, wie Lüftung / Kühlung oder Signalleuchten, über Steuerbefehle (in der Anmeldung bezeichnet als „enclosure management commands“, in der Übersetzung „Gehäusehandhabungsbefehle“) gesteuert bzw. eingestellt werden können (siehe insbesondere Absätze [0025] / [0026]).

Der hier besonders im Blickpunkt stehende Patentanspruch 5 geht aus von einer oder mehreren Speichererweiterungseinheiten 80 mit eigenem Gehäuse 81 (Merkmal (A1)), welche zur Vergrößerung des verfügbaren Netzwerk-Speichers an eine vorhandene „an ein Netzwerk angeschlossene Speichervorrichtung 20“ angekoppelt werden (siehe Figur 1: Speichererweiterungseinheiten 80A, 80B). Dabei kann das Problem auftreten, dass die Speichererweiterungseinheiten möglicherweise nach einer anderen „enclosure management philosophy“ (in der Übersetzung: „Gehäusehandhabungsverwaltungsphilosophie“) arbeiten als die ursprüngliche Speichervorrichtung 20, indem z. B. ihre Lichtausstrahlvorrichtungen anders angesteuert werden (siehe Absatz [0024]).

Nach der Lehre des Patentanspruchs 5 soll hier dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass eine Speichererweiterungseinheit 80 Steuerbefehle von der ursprünglichen Speichervorrichtung 20 empfängt (Merkmal (A)) und entsprechende Steuerfunktionen bezüglich ihrer Lichtausstrahlvorrichtungen durchführt (Merkmale (B) und teilweise (C)), so dass deren Betrieb „konsistent zum Betrieb einer Lichtausstrahlvorrichtung der an ein Netzwerk angeschlossenen Speichervorrichtung (20) ist“ (Merkmal (D)). D. h. durch die Steuerbefehle des ursprünglich vorhandenen NAS 20 wird sichergestellt, dass die Anzeige der Signalleuchten der Speichererweiterungseinheit(en) 80 in gleicher Weise wie bisher beim NAS 20 erfolgt.

Dabei sollen die Lichtausstrahlvorrichtungen (94, 94A, 94B, 94C) der Speichererweiterungseinheiten 80 jeweils einer der Langzeit-Speichervorrichtungen (Festplatten 86A - 86C) zugeordnet sein, die mit den Sekundärports der jeweiligen Speichererweiterungseinheit gekoppelt sind (Rest von Merkmal (C)).

Dadurch kann erreicht werden, dass gleiche Betriebszustände der verschiedenen Gehäuse (20, 80A, 80B) bzw. Festplatten durch gleiche Farben der zugeordneten Signalleuchten angezeigt werden (Merkmal (E)). Mit Merkmal (F) werden die anzuzeigenden Betriebszustände als „betriebsbereit“, „ausgefallen“ und „sicher entfernbar“ spezifiziert.

2. Das auf einen konsistenten Betrieb von Lichtausstrahlvorrichtungen einer Speichererweiterungseinheit gerichtete Verfahren nach Patentanspruch 5 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.1 Von besonderer Bedeutung hierfür sind die Druckschriften D4 US 2006 / 143 543 A1, und D3 US 2007 / 94 472 A1

(mit der Nummerierung wie im bisherigen Verfahren).

D4 beschreibt das SES-Protokoll zur Steuerung von „storage enclosures“, also von Speichergeräte-Anordnungen bzw. Speicher-Gehäusen, welches für EchtzeitÜberwachung und Event-Verwaltung für Disk Array Systeme vorgesehen ist (siehe etwa http://ask.adaptec.com/app/answers/detail/a_id/1921/~/what-does-ses-andsaf-te-mean-on-an-enclosure?). Gemäß den Figuren 1 bis 4 steuern RAID-Controller 112, … 412 eine Anzahl von Langzeit-Speichervorrichtungen 132, … 432, die jeweils zu Gruppen zusammengefasst sind. Eine solche Gruppe (SBOD 114, JBOD 214, SBOD 314, SBOD 414 / 470) kann man als „SpeichererweiterungsEinheit“ im Sinne der Anmeldung verstehen, die auch ein eigenes Gehäuse haben kann (Absatz [0006]: „… may include multiple storage enclosures referred to as JBODs 214“ / Abs. [0026]: „storage enclosure 480 is intended to represent … SBOD implementation 470“). Gemäß Figur 3, Hardware 328: Lights 354, oder gemäß Figur 4, Hardware 428: Lights 454 weisen die Speichererweiterungs-Einheiten gemeinsame Gehäuse-Baugruppen, darunter auch Signal-Anzeigen 354, 454 auf. Diese können durch Steuerbefehle abgefragt und eingestellt werden (Table I: SES API Functions, Seite 6 unten / Seite 7 oben: sapi_setDisplayElementControl /

sapi_getDisplayElementStatus), wobei als Sender des Steuerbefehls nicht speziell die „an ein Netzwerk angeschlossene Speichervorrichtung“ der Patentansprüche genannt wird, sondern allgemein ein an ein Netzwerk angeschlossener „SES initiator“ (Absatz [0015]); dies kann gemäß Absatz [0009] ein RAID controller oder ein Host-Rechner sein.

Wenn der SES Initiator der Druckschrift D4 einen Steuerbefehl zum Einstellen der dort genannten „lights 354, 454“ sendet, ergibt sich zwangsläufig ein Verfahren mit den Merkmalen (A) (wobei der Sender allerdings ein RAID-Controller oder HostRechner ist), (A1) (weil die einzelnen Speichervorrichtungen oder -erweiterungen gemäß D4 separate Gehäuse besitzen können), (B) und (C) (wobei D4 jedoch nichts über eine Zuordnung der „lights 354, 454“ aussagt). Dass die Speichervorrichtungen oder -erweiterungen im Sinne von Merkmal (A2) „als Depot für Daten und Programme des Netzwerks“ fungieren, ist im gegebenen Zusammenhang für den Fachmann selbstverständlich (vgl. etwa Absatz [0004] der D4).

Druckschrift D3 betrifft in ähnlicher Weise ein erweiterbares Datenspeichersystem, wobei eine Speichersteuer-Einheit 105 gemäß Figur 1 acht Kommunikationsports zum Anschluss von Laufwerken (hier direkt nur sechs: 1 bis 4, 9, 10) aufweist. Die verbleibenden zwei Ports sind mit einem „Expander“ 107b verbunden, an den vier weitere Laufwerke (5 bis 8) angeschlossen sind. Gemäß Absatz [0027] sind ferner Status-LEDs vorgesehen, die den Laufwerk-Slots auf der Backplane 103 „zugeordnet“ sind und von der Speichersteuer-Einheit 105 angesteuert werden. Im einfachsten Fall erfolgt die Zuordnung basierend auf der Portnummer (Abs. [0030], [0031], Figur 2). Wenn der Expander 107b benutzt wird, erfolgt die Zuordnung basierend auf der Device ID (Abs. [0032] bis [0043], Figur 3). Jedoch ist D3 nicht zu entnehmen, dass die Speichererweiterungen eigene Gehäuse mit LEDs hätten und diese LEDs über Steuerbefehle ansteuerbar wären.

2.2 Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die genannte Druckschrift D4 an. Sie nimmt die Lehre des Patentanspruchs 5 allerdings nicht vorweg.

Insbesondere gibt D4 nicht konkret die Lehre, Lichtausstrahlvorrichtungen einer Speichererweiterungseinheit „konsistent zum Betrieb einer Lichtausstrahlvorrichtung“ einer anderen Speichereinheit anzusteuern, und es gibt auch keinen Hinweis, welche Betriebszustände im Einzelnen angezeigt werden (d. h. die Merkmale (D), (E) und (F) fehlen).

Die Anmelderin macht mit Eingabe vom 6. Juli 2015 noch folgende Unterschiede der Lehre der D4 gegenüber ihrem Patentbegehren geltend:

a) Gemäß D4 gehe es nicht darum, wie ein Speicher erweitert werden kann, sondern darum, wie ein SES-Protokoll abstrahiert werden kann, um Hardware eines Speichersystems zu steuern; b) D4 enthalte keinen Hinweis, dass jeweils eine Lichtausstrahlvorrichtung einer Langzeit-Speichervorrichtung 332 bzw. 432 zugeordnet sei (zweiter Teil von Merkmal (C)); c) Gemäß D4 würden die Steuerbefehle von einem Host 102 bzw. 202 an einen RAID-Controller 112 bzw. 212 übertragen, nicht jedoch von einer an das Netzwerk angeschlossenen Speichervorrichtung (zweiter Teil von Merkmal (A)), die selber als Depot für Daten und Programme des Netzwerks fungiere; d) Ferner befinde sich die an ein Netzwerk angeschlossene Speichervorrichtung (20) anspruchsgemäß in einem separaten Gehäuse (Merkmal (A1)). D4 enthalte keinen Hinweis, dass eine solche in einem separaten Gehäuse befindliche NetzwerkSpeichervorrichtung Steuerbefehle an angeschlossene Speichererweiterungs-Einheiten abgebe, um die Lichtausstrahlung konsistent zu steuern.

2.3 Weder mit diesen Unterschieden a) bis d), noch mit den über die Lehre der Druckschrift D4 hinausgehenden Merkmalen (D), (E) und (F) kann im vorliegenden Fall das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründet werden.

2.3.1 Die technische Lehre von entgegengehaltenen Druckschriften richtet sich an den für die Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe zuständigen Fachmann, hier also an denjenigen, der damit beauftragt wird, „eine bestehende an ein Netzwerk angeschlossene Speichervorrichtung zu erweitern und eine Anzeige von Betriebszuständen der Langzeitspeichervorrichtungen eines durch eine solche Erweiterung erhaltenen Systems zu ermöglichen“ (s. o. I. letzter Absatz).

Als diesen Fachmann sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur für NetzwerkSpeichergeräte und -Erweiterungen mit Fachhochschul-Studium der Elektrotechnik bzw. Nachrichtentechnik und mehrjähriger Berufserfahrung an.

2.3.2 Für die genannten Unterschiede a) bis d) ist keine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Zwar ist festzustellen, dass die Druckschrift D4 dem Fachmann keine unmittelbare Anregung lieferte, Änderungen in Richtung auf die beanspruchten Merkmale vorzunehmen. Darauf kommt es hier aber auch nicht an. Mit Druckschrift D4 wird lediglich belegt, dass dem Fachmann Speichergeräte-Anordnungen und dabei verwendete Arbeitsverfahren mit den beschriebenen Merkmalen (s. o. 2.1) bekannt waren. Darüber hinaus wird der Fachmann Verschiedenes noch „mitlesen“.

Der Anmelderin ist zuzustimmen (s. o. 2.2 a), dass die Lehre der D4 in dem Vorsehen eines bestimmten Protokolls für Steuerfunktionen für die Hardware eines Speichersystems liegt. Der Fachmann entnimmt ihr aber darüber hinaus, dass mehrere Speichererweiterungseinheiten 114 mit jeweils mehreren Festplatten 132 in separaten Gehäusen angeordnet sein können (D4 Figur 1 / Absatz [0004]: „mass storage … Raid 110 … multiple storage enclosures referred to as SBODs 114“), und dass es bekannt war, eine übergeordnete Steuerung vorzusehen (SES initiator, z. B. ein Raid Controller). Wenn das System der D4 Figur 1 um einen SBOD 114 erweitert wird, wird der Fachmann selbstverständlich davon ausgehen, dass die Steuerung weiterhin bei dem schon bisher an das Netzwerk angeschlossenen Speichersystem liegt. Ob der RAID Controller 112 dabei im selben Gehäuse angeordnet ist wie die bisher angeschlossenen SBODs oder in einem separaten Gehäuse, beruht dabei lediglich auf fachmännischen Überlegungen, speziell dem Abwägen der Vor- und Nachteile. Insofern stellen die in 2.2 c) und in 2.2 d) (mit Ausnahme der genannten „konsistenten“ Ansteuerung) als Unterschiede geltend gemachten Maßnahmen keine erfinderische Leistung dar, sondern liegen für den Fachmann nahe.

Es ist ebenfalls zuzustimmen (s. o. 2.2 b), dass in D4 keine Zuordnung der Lichtausstrahlvorrichtungen zu den einzelnen Langzeit-Speichervorrichtungen beschrieben ist. Eine solche Zuordnung beschreibt aber Druckschrift D3 (siehe dort Absatz [0027]), und die Zuordnung ist auch schon deshalb naheliegend, weil in einem System mit einer Vielzahl von Laufwerken offenkundig ein Bedürfnis nach Information über den Status jedes einzelnen Laufwerks besteht.

2.3.3 Auch die Merkmale (D) und (E) beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dabei kann zunächst festgestellt werden, dass Merkmal (D) („Betrieb der Lichtausstrahlvorrichtungen … konsistent“) nur eine Zusammenfassung dessen ist, was mit Merkmal (E) im Detail beansprucht wird („gleiche Betriebszustände …

durch gleiche Farben … angezeigt“). Ein eigenständiger Charakter kommt Merkmal (D) nicht zu.

Wie Druckschrift D4 zeigt, waren Steuerbefehle zur Einstellung von Gehäuseparametern wie z. B. zur Einstellung der Signalleuchten im gegebenen Zusammenhang bereits bekannt (Table I: SES API Functions, Seite 6 unten: sapi_setDisplayElementControl). Von dieser Möglichkeit einer Einstellung ausgehend, lag jedenfalls das Bedürfnis, in einem System mit mehreren Speicher-Einheiten eine konsistente Anzeige von Betriebszuständen zu erhalten, für den Fachmann auf der Hand. Die Motivation, in dieser Weise vorzugehen, entstand dabei aus dem selbstverständlichen Wunsch nach Benutzerfreundlichkeit. Das gilt insbesondere für die Anzeige mit „gleichen Farben“ (Merkmal (E)): für den Nutzer, der in einer mehrere eventuell unterschiedliche Geräte umfassenden Speichergeräte-Anordnung den Betriebszustand ablesen möchte, drängt sich der Wunsch nach gleichartiger Anzeige geradezu auf, eine entsprechende Ausgestaltung ist daher naheliegend.

Dass es sich außerdem bei der Anzeige von Betriebszuständen in bestimmten Farben letztlich nur um eine „Wiedergabe von Information“ (PatG § 1 Abs. 3 Nr. 4) handeln dürfte, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

2.3.4 Mit der speziellen Auswahl der anzuzeigenden Betriebszustände nach Merkmal (F) kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ebenfalls nicht begründet werden.

Dabei ist zunächst einzuräumen, dass die hier beanspruchte Auswahl (Merkmal (F): ob eine Speichervorrichtung betriebsbereit ist, ob eine Speichervorrichtung ausgefallen ist, und ob eine Speichervorrichtung sicher entfernt werden kann) technisches Fachwissen über die Speichervorrichtungen erfordert und deshalb nicht bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden kann. Zwar sind Anweisungen, die ausschließlich den Inhalt der dem Nutzer zur Verfügung gestellten Information betreffen, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 909 - Fahrzeugnavigationssystem). Dies findet nach Überzeugung des Senats seine Grenze jedoch dann, wenn technische Überlegungen und Fachkenntnisse für die Auswahl der Informationen erforderlich sind.

Die hier vorgenommene Auswahl stellt aber keine Besonderheit dar, sie ergibt sich für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne Weiteres. Bei mehreren vorhandenen Festplatten in einem Speichersystem ist die individuelle Anzeige der Betriebsbereitschaft oder einer Betriebsstörung an jeder einzelnen Festplatte wohl das erste, woran der Fachmann denken wird. Bei komplexeren Systemen wie z. B. einem RAID-System, bei welchem einzelne Festplatten an- und abgemeldet werden können, ist auch „für Austausch abgemeldet“ = „sicher entfernbar“ ein Betriebszustand, dessen Anzeige sinnvoll ist und im Blickfeld des Fachmanns liegt. Es bleibt allenfalls ein fachmännisches Abwägen bezüglich der Menge (Anzahl) von anzeigewürdigen Betriebszuständen, womit sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit aber nicht begründen lässt (BGH GRUR 2006, 930 - Mikrotom, Leitsatz a).

3. Nach alledem ist der unabhängige Patentanspruch 5 nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die übrigen Ansprüche, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Fa

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