VIII ZB 42/25
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 42/25 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:030625BVIIIZB42.25.0
2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg - 6. Zivilkammer - vom 25. März 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den - ihre zweitinstanzlichen Anträge auf Verlängerung der Räumungsfrist (§ 721 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO) sowie auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO) zurückweisenden - Beschluss des Landgerichts vom 25. März 2025 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da eine sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2024 - VIII ZA 3/24, juris Rn. 2; vom 24. September 2024 - VIII ZA 10/24, juris Rn. 1; jeweils mwN).
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt - und im Fall des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sogar ausgeschlossen (§ 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem vorbezeichneten Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies ist das Rechtsmittel nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
3 Soweit das Vorbringen der Beklagten dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sich ihre als solche auszulegende Rechtsbeschwerde auch gegen die Zurückweisung des beim unzuständigen Landgericht als Prozessgericht gestellten Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO richten soll, ist diese aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls unzulässig. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass gegen diese Entscheidung keine Bedenken bestehen.
Dr. Bünger Dr. Matussek Kosziol Dr. Schmidt Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 16.01.2025 - 42 C 86/22 LG Lüneburg, Entscheidung vom 25.03.2025 - 6 S 8/25 -
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