Paragraphen in 1 StR 608/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 356 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 265 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 265 | StPO |
2 | 349 | StPO |
4 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 608/19 BESCHLUSS vom 17. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2020:170620B1STR608.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der 1. Strafsenat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2019 mit Beschluss vom 21. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Mai 2020 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben, mit der er im Kern geltend macht, der Senat habe eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO durch das Tatgericht zu Unrecht nicht beanstandet.
Der innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) liegt nicht vor.
Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwendet, zu welchem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat vielmehr sämtliche Ausführungen des Verurteilten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Soweit geltend gemacht wird, die Gehörsverletzung liege offenbar darin, dass der Senat in der hierfür gegebenen schriftlichen Begründung den Vortrag der Revision nicht vollumfänglich gewürdigt habe, verkennt dies den gebotenen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2011 – 1 StR 399/11 Rn. 1).
Die weiteren Beanstandungen des Verurteilten sind im Rahmen des § 356a StPO unbeachtlich; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll eine Entscheidung nicht generell erneut inhaltlich zur Prüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 – 1 StR 625/19 Rn. 3; vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rn. 1 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Raum Fischer Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Darmstadt, LG, 07.06.2019 - 600 Js 8039/17 18 KLs
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 356 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 265 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 265 | StPO |
2 | 349 | StPO |
4 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen