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1 StR 526/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 526/16 BESCHLUSS vom 21. November 2016 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:211116B1STR526.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2016 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 2013 wegen verschiedener Straftaten zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Schreiben vom 8. August 2016 hat er beantragt, das vorgenannte Urteil „aufzuheben und für null und nichtig zu erklären“. Hilfsweise ist von ihm um „Zurücksetzen in den vorigen Stand“ nachgesucht worden.

1. Der Senat legt das Begehren des Angeklagten gemäß § 300 StPO dahingehend aus, dass er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) beantragt und mit der Revision das landgerichtliche Urteil angreift. Wiedereinsetzungsantrag und Revision bleiben ohne Erfolg.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. mwN). Darzulegen und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f.; vgl. auch Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 6).

Diesen Anforderungen genügt weder das Antragsschreiben des Angeklagten vom 8. August 2016 noch sein nachgereichtes Schreiben vom 26. Oktober 2016, auf dessen Berücksichtigungsfähigkeit es daher nicht ankommt. Der Angeklagte stützt sein Wiederaufnahmebegehren ausschließlich darauf, dass ihm erst am 5. August 2016 bekannt geworden sei, welche gesetzlichen Anforderungen sich aus § 275 StPO an die Identifizierbarkeit der unterschreibenden Richter anhand der Unterschrift auf der Urteilsurkunde ergeben. Damit wird aber bereits von vornherein keine unverschuldete Versäumung der Revisionseinlegungsfrist dargelegt. Denn die Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen oder von höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Gesetzes können fehlendes Verschulden nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244 f.).

In der Sache genügten die Unterschriften der drei Berufsrichter ohnehin den gesetzlichen Anforderungen.

3. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unzulässig. Die Frist aus § 341 Abs. 1 StPO ist versäumt.

Graf Mosbacher Cirener Fischer Radtke

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