Paragraphen in 30 W (pat) 545/12
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10 | 8 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 545/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 021 835.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 44, vom 29. August 2012 aufgehoben.
Das Wort-/ Bildzeichen Gründe I.
ist am 15. April 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35, 38 und 44 angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. August 2012 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen eines Verstoßes gegen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen enthalte die Abbildung eines Kreuzes, welches als Nachahmung der Kreuzdarstellung der Organisation des „Roten Kreuzes“ angesehen werden könne. Der schwarz/weiße Markenschutz beinhalte die Verwendung in allen Farben; unter den Schutz fiele also auch der Gebrauch mit rotem Kreuz. Der KreuzBalken sei zwar etwas dicker und kürzer als beim „Roten Kreuz“, dies sei aber zu vernachlässigen; denn auch Nachahmungen seien von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG). Den Verkehrskreisen falle der Unterschied nicht auf und das „Rote Kreuz“ habe eine so überragende Bekanntheit, dass rote Kreuze in der entsprechenden Branche fast automatisch als Hinweis auf das „Rote Kreuz“ angesehen werden würden. Bei der Benutzung des Zeichens mit einem roten Kreuz würden die Verkehrskreise in großer Mehrheit an die „Rot-Kreuz-Organisation“ denken. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich im 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten (BGBl. 1954 II S. 783) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den unbefugten Gebrauch des Wahrzeichens des „Roten Kreuzes“ und aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellten, zu verhindern, damit es nicht zu einer Entwertung und Verwässerung des Zeichens komme. Das Anmeldezeichen sei geeignet, hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Produkte den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung zum „Roten Kreuz“ hervorzurufen. Eine Zustimmung der „Rot-Kreuz-Organisation“ zur Verwendung des „Roten Kreuzes“ in der Marke habe die Anmelderin nicht vorgelegt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei nicht geeignet, den Eindruck einer Verbindung zu einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation zu erwecken, und § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG mithin nicht anzuwenden. Sie verweise auch auf § 3 S. 2 DRKG. Eine Wort-/ Bildmarke müsse in ihrer Gesamtschau betrachtet werden und dürfe nicht in ihre Einzelteile aufgespalten werden. Durch die grafische Einbindung des Kreuzes in die „4“ als Zeichen für „for“ und durch die Kombination mit den Worten „gesundheit“ und „friends“ werde dem Publikum ausreichend deutlich, dass es sich um ein Wortspiel und nicht um eine Verbindung zum „Roten Kreuz e.V.“ handele. Auch der Form nach unterscheide sich das im Anmeldezeichen enthaltene Kreuz vom „Roten Kreuz“; die Ecken seien - gegenüber den für das „Rote Kreuz“ charakteristischen scharfen Ecken - abgerundet und die Balken deutlich dicker und kürzer. Es handele sich auch nicht um eine Nachahmung. Das Kreuz sei im Übrigen ein allgemeines, dem Publikum bekanntes, Zeichen für Pharmazie und Medizin bzw. Gesundheit und Heilung. Selbst in der farblichen Gestaltung „rotes Kreuz auf weißem Grund“ sei das Zeichen nicht geeignet, eine Verbindung zum „Roten Kreuz e.V.“ zu suggerieren.
Einen bestimmten Sachantrag hat sie nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das von der Markenstelle angenommene Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG nicht besteht.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen oder eine Nachahmung (§ 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG) enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Selbst dann, wenn der Senat die Auffassung der Markenstelle als zutreffend unterstellt, das Anmeldezeichen enthalte eine Nachahmung der Kreuzdarstellung der Organisation des „Roten Kreuzes“, ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG nicht gegeben. Denn hinsichtlich des „Internationalen Komitees vom Roten Kreuz“ („International Committee of the Red Cross“, vgl. www.icrc.org), einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation („Völkerrechtssubjekt“, vgl. Hailbronner, in: Völkerrecht,
3. Aufl., 2004, 3. Abschn., Rn. 7 ff., 39 ff.), ist eine entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz nicht ersichtlich. Eine solche - als eine für das Eintragungshindernis konstitutive Tatbestandsvoraussetzung - findet sich insbesondere nicht in der aktuellen Übersicht „Bekanntmachungen von Wappen, Flaggen oder anderen Kennzeichen, Siegeln oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG“ im „Tabu DPMA – Taschenbuch des gewerblichen Rechtsschutzes“ (Nr. 219, 73. Lieferung, Stand Oktober 2012).
Bei der Bestimmung des § 3 DRKG (Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen – DRK-Gesetz), die dem „Deutschen Roten Kreuz e.V.“ das Recht gibt, das Zeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ zu verwenden und Dritten eine Benutzung dieses Zeichens mit bestimmter Maßgabe zu untersagen, handelt es sich nicht um eine Bekanntmachung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG, zumal der „Deutsches Rotes Kreuz e.V.“ keine internationale zwischenstaatliche Organisation ist.
Dass sich die Bundesrepublik Deutschland im I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II S. 781, insbes. S. 799 ff.) völkerrechtlich verpflichtet hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den unbefugten Gebrauch des Wahrzeichens des „Roten Kreuzes“ und aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, zu verhindern (vgl. die Kapitel XII und IX des Abkommens), kann das Fehlen einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz nicht ersetzen.
Der Beschwerde war deshalb stattzugeben.
Ob weitere Schutzhindernisse, z.B. nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG, bestehen, war nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und wird die Markenstelle im weiteren Verfahren zu prüfen haben.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hacker Winter Jacobi Hu
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