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III ZR 72/20

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 72/20 BESCHLUSS vom 15. April 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZR72.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:

Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. N. , seine Beiordnung gemäß § 121 ZPO (Senatsbeschluss vom 25. März 2020) aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiordnung sind nicht erfüllt.

Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Dafür genügt nicht, dass die Klägerin einen weiteren Rechtsanwalt unter Ausschluss seiner persönlichen Haftung „pro bono“, also unentgeltlich, beauftragt hat,

gegebenfalls ergänzend vorzutragen. Rechtsanwalt Dr. N.

macht nicht geltend, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Mandantin nachhaltig und tiefgreifend gestört worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 – XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189), sondern bittet lediglich darum, den anderen Anwalt an seiner Stelle beizuordnen, „damit dieser nicht noch einmal ‚pro bono‘ arbeiten muss“. Die weitere Vertretung der Klägerin kann ihm daher zugemutet werden.

Herrmann Reiter Vorinstanzen: OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2019 - 1 EK 1/19 -

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