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StB 41/25

BUNDESGERICHTSHOF StB 41/25 BESCHLUSS vom 19. September 2025 in dem Vollstreckungsverfahren gegen wegen Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe hier: Beschwerde des Verurteilten gegen Kostenfestsetzung ECLI:DE:BGH:2025:190925BSTB41.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2025 durch Richterin am Bundesgerichtshof Munk als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2025 über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: I.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 wegen Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Beschwerdeführer freigesprochen (s. BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89). Es hat ihm und dem Mitangeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit sie verurteilt worden sind.

Unter dem 7. November 2024 hat der Generalbundesanwalt die gegen den Verurteilten zu erhebenden Kosten auf 10.482,50 € festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1, 2 Satz 1 GKG). Dagegen hat der Verurteilte Erinnerung eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht als Gericht des ersten Rechtszugs durch die Einzelrichterin am 24. Juni 2025 dahin beschieden, dass der Verurteilte nur 7.502,78 € zu tragen hat (§ 66 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).

Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 29. Juni 2025, mit der er weiterhin Grund und Höhe einzelner Kostenansätze moniert. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter. Dessen funktionelle Zuständigkeit folgt aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG. Diese Regelung geht gemäß § 1 Abs. 5 GKG den für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Vorschriften und damit § 139 Abs. 2 Satz 1 GKG vor (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – IX ZR 79/15, juris Rn. 1; vom 17. Dezember 2015 – IX ZB 34/15, juris Rn. 1; ferner vom 19. Juli 2018 – VII ZR 269/14, juris Rn. 5; vom 30. Juni 2025 – XI ZB 1/25, juris Rn. 1; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., § 66 GKG Rn. 67; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).

2. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist unzulässig. Zwar sieht das Gerichtskostengesetz in § 66 Abs. 2 GKG eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz vor, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Beschwerdegericht ist nach § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das nächsthöhere Gericht. Handelt es sich bei diesem aber – wie vorliegend – um einen obersten Gerichtshof des Bundes, findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statt. Erinnerungsentscheidungen des Oberlandesgerichts sind damit kraft Gesetzes einer Anfechtung entzogen. Die vom Verurteilten eingelegte Beschwerde ist deshalb unstatthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – IX ZR 79/15, juris Rn. 1; vom 6. Oktober 2009 – VI ZB 19/08, juris Rn. 4 mwN; vom 11. Mai 2017 – 2 ARs 290/16, juris Rn. 12; vom 17. August 2017 – V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 4).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG, nach dem Erinnerung und Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren gebührenfrei sind, greift nicht bei unstatthaften Beschwerden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – IX ZR 79/15, juris Rn. 2; vom 3. März 2014 – IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597; vom 24. Oktober 2018 – 5 AR (Vs) 66/18, juris; Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., Teil D Rn. 217; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., § 66 GKG Rn. 73 f.; jeweils mwN).

Munk

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